Selbständige und Unternehmer

Ob nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten vor­lie­gen, ist anhand der umge­bau­ten Teil­flä­che zu beur­tei­len, soweit sie ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut dastel­len kann.
Im Gegen­satz zu einer Ein­la­ge führt die Ein­brin­gung eines Wirt­schafts­guts nicht zu einer Kür­zung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung auf das Wirt­schafts­gut.
Nicht jedes Ent­gelt im Zusam­men­hang mit einem Dar­le­hen hat Zins­cha­rak­ter und ist dem­entspre­chend auch nicht von der Abzugs­be­schrän­kung durch die Zins­schran­ke betrof­fen.
Ab 2022 gilt für vie­le klei­ne­re Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen eine Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung, zu der das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt vie­le Zwei­fels­fra­gen beant­wor­tet hat.
Weil es immer noch mehr aus­ste­hen­de Schluss­ab­rech­nun­gen als erwar­tet gibt, wur­de die Frist für die Schluss­ab­rech­nun­gen zu den diver­sen Coro­na-Hil­fen noch ein­mal um zwei Mona­te ver­län­gert.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Die Frist für die Über­mitt­lung der Schluss­ab­rech­nung zu den Coro­na-Hil­fen ist kurz­fris­tig um zwei Mona­te bis zum 31. August 2023 ver­län­gert wor­den.
Der Fis­kus hat die Regeln für die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­künf­te aus einer Kin­der­ta­ges­pfle­ge aktua­li­siert und dabei ins­be­son­de­re die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le ange­ho­ben.
Die staat­li­chen Coro­na-Hil­fen erfül­len nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine ermä­ßig­te Besteue­rung von außer­or­dent­li­chen Ein­künf­ten.
Eine abwei­chen­de Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­de für den Gewinn aus der Rück­gän­gig­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags kann nicht nach­träg­lich ver­ein­bart wer­den.