Selbständige und Unternehmer

Nur unter sehr engen Vor­aus­set­zun­gen kann für eine Pen­si­ons­zu­sa­ge, die unter einem Vor­be­halt steht, eine Rück­stel­lung gebil­det wer­den.
Wenn die Mit­er­ben einer Erben­ge­mein­schaft eine GbR bil­den, kann die­se neben der Erben­ge­mein­schaft bestehen und unab­hän­gig davon steu­er­lich ver­an­lagt wer­den.
Spä­tes­tens Ende Juni 2023 müs­sen die End­ab­rech­nun­gen für die Über­brü­ckungs­hil­fen vor­lie­gen, wäh­rend für die Neu­start­hil­fen die Frist schon am 31. März 2023 aus­ge­lau­fen ist.
Der auf­wen­dig gestal­te­te Gar­ten eines teil­wei­se betrieb­lich genutz­ten Hau­ses ist nicht auto­ma­tisch antei­lig in den Auf­ga­be­ge­winn des im Haus aus­ge­üb­ten Betriebs ein­zu­be­zie­hen.
Ein Sti­pen­di­um, das in ers­ter Linie pan­de­mie­be­ding­te Ein­nah­me­aus­fäl­le aus­glei­chen soll, erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en.
Auf Steu­ern, für die nach den Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hät­te, kön­nen kei­ne Nach­zah­lungs­zin­sen erho­ben wer­den.
Eine Steu­er­be­frei­ung für vie­le Solar­an­la­gen, Ände­run­gen bei der Rech­nungs­ab­gren­zung und wei­te­re Ände­run­gen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz gel­ten bereits rück­wir­kend.
Steu­er­zah­ler kön­nen sich 2023 vor allem über höhe­re Frei­be­trä­ge und eine Ver­bes­se­rung der Home Office-Pau­scha­le freu­en.
Eine Aval­pro­vi­si­on kann zu den nicht abzieh­ba­ren Schuld­zin­sen zäh­len, die im Rah­men der Über­ent­nah­men­re­ge­lung zu berück­sich­ti­gen sind.
Ob für die Ver­pflich­tun­gen aus einem Kun­den­bin­dungs­pro­gramm Rück­stel­lun­gen zu bil­den sind, hängt von der Aus­ge­stal­tung des Treue­bo­nu­ses ab.