Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Erst bei einer übli­chen Fahr­zeit von mehr als einer Stun­de für die ein­fa­che Weg­stre­cke kommt die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung in Fra­ge.
Eine nicht aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le dür­fen Arbeit­neh­mer nicht beim Arbeit­ge­ber ein­for­dern, son­dern müs­sen die­se durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 beim Finanz­amt gel­tend machen.
Die Leis­tun­gen aus einem Hei­sen­berg-Sti­pen­di­um der DFG erfül­len in der Regel die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en­zah­lun­gen.
Mie­tet der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber einen Stell­platz für den Dienst­wa­gen an, min­dert die Mie­te den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens.
Arbeit­neh­mer kön­nen nicht ihren Arbeit­ge­ber auf Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­kla­gen, son­dern müs­sen statt­des­sen eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ben, um die Pau­scha­le zu erhal­ten.
Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te stei­gen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wie­der höher aus­fällt als im Wes­ten.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Weil sich das Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum Wachs­tums­chan­cen­ge­setz bis 2024 hin­zie­hen wird, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat unstrei­ti­ge Tei­le des Geset­zes in das jetzt ver­ab­schie­de­te Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz über­nom­men.
Die höhe­ren Lohn­ab­schlüs­se auf­grund der Infla­ti­on füh­ren zu deut­lich höhe­ren Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen in der Sozi­al­ver­si­che­rung für 2024.
Eine nach­träg­li­che Teil­leis­tung aus einer Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung kann dazu füh­ren, dass die ermä­ßig­te Besteue­rung der gesam­ten Abfin­dung als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te weg­fällt.