Erbschaft und Schenkung

Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.
Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung eines Fami­li­en­heims umfasst nur eine ange­mes­se­ne Grund­stück­flä­che, wenn das Gebäu­de auf einem beson­ders gro­ßen Grund­stück steht.
Im Jahr 2022 hat sich der Wert des ver­schenk­ten Betriebs­ver­mö­gens mehr als hal­biert, wäh­rend vor allem Immo­bi­li­en­schen­kun­gen zuge­nom­men haben.
Dau­ert der Beginn der Selbst­nut­zung eines geerb­ten Fami­li­en­heims län­ger als sechs Mona­te, hat der Erbe trotz­dem Anspruch auf die Erb­schaft­steu­er­be­güns­ti­gung, wenn er unver­züg­lich den Ent­schluss zur Selbst­nut­zung gefasst und mit den not­wen­di­gen Maß­nah­men begon­nen hat.
Wenn die Mit­er­ben einer Erben­ge­mein­schaft eine GbR bil­den, kann die­se neben der Erben­ge­mein­schaft bestehen und unab­hän­gig davon steu­er­lich ver­an­lagt wer­den.
Für ein aus­län­di­sches Ver­mächt­nis zuguns­ten eines eben­falls aus­län­di­schen Emp­fän­gers über eine deut­sche Immo­bi­lie fällt kei­ne Erb­schaft­steu­er an.
Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 sind auch Ände­run­gen im Bewer­tungs­recht ent­hal­ten, die zu einer höhe­ren Erb­schaft­steu­er­be­las­tung für Immo­bi­li­en füh­ren kön­nen.
Die Steu­er­frei­heit für ein geerb­tes Fami­li­en­heim ent­fällt nur dann nicht, wenn das Ende der Selbst­nut­zung inner­halb der Zehn­jah­res­frist auf objek­tiv zwin­gen­den Grün­den basiert.
Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim umfasst auch eine angren­zen­de Woh­nung, die mit der bereits selbst genutz­ten Woh­nung ver­bun­den wird.
Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für Dar­le­hen des Erb­las­sers gehört min­des­tens zum Groß­teil zu den nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­ba­ren Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung.