Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Die Frist für die Ein­rei­chung der Schluss­ab­rech­nung zu den Coro­na-Wirt­schafts­hil­fen ist ein letz­tes Mal ver­län­gert wor­den, und zwar bis zum 30. Sep­tem­ber 2024.
In einem Gut­ach­ten für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt beschei­nigt die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer dem Soli in sei­ner aktu­el­len Form gleich aus zwei Grün­den Ver­fas­sungs­wid­rig­keit.
Nach­dem es Alter­na­ti­ven zur Fest­set­zung von Aus­set­zungs­zin­sen gibt, bestehen gegen deren Höhe kei­ne ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Beden­ken.
Ein Ver­kli­cken beim Import der Daten in die Steu­er­soft­ware ist nicht mit einem Schreib­feh­ler beim Aus­fül­len der Steu­er­erklä­rung ver­gleich­bar und ermög­licht daher nicht die spä­te­re Ände­rung des bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids.
Säum­nis­zu­schlä­ge sind trotz Nied­rig­zins­ni­veau auch in den Jah­ren nach 2018 ver­fas­sungs- und euro­pa­rechts­kon­form.
Solan­ge der Steu­er­be­scheid in Bezug auf den Soli vor­läu­fig und beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits ein Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig ist, ist eine Kla­ge gegen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Solis nicht gerecht­fer­tigt.
Allein for­ma­le Män­gel bei der Buch­füh­rung recht­fer­ti­gen noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, sofern es nicht auch sach­li­che Män­gel gibt, die eine Schät­zung nahe­le­gen.
In der letz­ten Steu­er­schät­zung gehen die Exper­ten kon­junk­tur­be­dingt von rück­läu­fi­gen Steu­er­ein­nah­men für die Staats­kas­se aus.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Ende Febru­ar ist es end­lich soweit, dass der Ver­mitt­lungs­aus­schuss über das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz und vier wei­te­re Geset­ze bera­ten wird, sodass die­se Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abge­schlos­sen wer­den kön­nen.