Investitionszulage kann den Investitionsabzugsbetrag kosten

Weil die Investitionszulage das Betriebsvermögen erhöht, kann sie dazu führen, dass bei Bilanzierern der Grenzbetrag für den Investitionsabzugsbetrag überschritten wird.

Zwar ist die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge inzwi­schen aus­ge­lau­fen und kann seit 2014 nicht mehr für neue Inves­ti­tio­nen bean­tragt wer­den. Bei vor 2014 begon­ne­nen Inves­ti­tio­nen kann die Zula­ge aber dazu füh­ren, dass kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wer­den kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht die Zula­ge näm­lich als Betriebs­ver­mö­gens­meh­rung. Die Zula­ge ist zwar steu­er­frei, aber in der Bilanz zu berück­sich­ti­gen und kann damit das Betriebs­ver­mö­gen über den Grenz­be­trag heben, der für den Abzugs­be­trag gilt. Bei einer Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung sieht es anders aus, denn die Zula­ge erhöht nicht den Gewinn, der über den Anspruch auf den Abzugs­be­trag ent­schei­det.