Reparaturaufwendungen sind keine Nachlassverbindlichkeit

Auch wenn die Ursache für einen Schaden durch den Erblasser geschaffen wurde, sind daraus folgende Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Schä­den an einer geerb­ten Immo­bi­lie oder ande­ren Nach­lass­ge­gen­stän­den sind grund­sätz­lich nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzieh­bar. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann, wenn die Ursa­che für die not­wen­di­ge Repa­ra­tur zwar vom Erb­las­ser gesetzt wur­de, aber der Scha­den erst nach des­sen Tod in Erschei­nung getre­ten ist. Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Män­geln und Schä­den sind nur dann abzieh­bar, wenn zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers eine öffent­lich-recht­li­che oder pri­vat­recht­li­che Ver­pflich­tung zu deren Besei­ti­gung bestan­den hat. Im Streit­fall muss­te der Erbe die Hei­zung repa­rie­ren las­sen, nach­dem der Erb­las­ser die Anla­ge mit dem fal­schen Öl betankt hat.