Abzugsbetrag bei Investition im Sonderbetriebsvermögen

Es spricht nichts dagegen, wenn eine Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen in Anspruch nimmt, die Investition aber später von einem einzelnen Gesellschafter in seinem Sonderbetriebsvermögen ausgeführt wird.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat kei­ne Ein­wän­de, wenn ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag von einer Per­so­nen­ge­sell­schaft als Gan­zes in Anspruch genom­men wird, die Inves­ti­ti­on aber spä­ter von einem Gesell­schaf­ter allein in des­sen Son­der­be­triebs­ver­mö­gen vor­ge­nom­men wird. Das Gesetz ver­langt nur, dass die Per­so­nen­ge­sell­schaft inner­halb von drei Jah­ren ein abnutz­ba­res beweg­li­ches Wirt­schafts­gut des Anla­ge­ver­mö­gens anschafft oder her­stellt. An kei­ner Stel­le wird sie jedoch dazu ver­pflich­tet, bereits bei der Antrag­stel­lung fest­zu­le­gen, ob die Inves­ti­ti­on von der Gesamt­ge­sell­schaft oder einem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter finan­ziert wer­den wird, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.