Begünstigtes Vermögen bei einer Vermietungsgesellschaft

Die Finanzverwaltung bleibt bei ihren bisherigen Kriterien für die Begünstigung von Betriebsvermögen einer Vermietungsgesellschaft.

Bei der Erb­schaft­steu­er ist Betriebs­ver­mö­gen begüns­tigt, wäh­rend Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten nor­mal besteu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof war zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die von einer Woh­nungs­ver­mie­tungs­ge­sell­schaft an Drit­te ver­mie­te­ten Woh­nun­gen nur dann als Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er begüns­tigt sind, wenn die Gesell­schaft neben der Ver­mie­tung auch Zusatz­leis­tun­gen im Rah­men eines wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­triebs erbringt, die das bei lang­fris­ti­gen Ver­mie­tun­gen übli­che Maß über­schrei­ten. Die Finanz­ver­wal­tung hat nun bekannt gege­ben, die­ses Urteil nicht über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anwen­den zu wol­len. Damit bleibt es wei­ter dabei, dass eine Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen haben kann, wenn sie über einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb ver­fügt.