Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung

Der Europäische Gerichtshof muss darüber entscheiden, wie die Jahresumsätze eines Kleinunternehmers bei der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwaren berechnet werden.

Ein Unter­neh­mer, der im ver­gan­ge­nen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro an Umsät­zen erzielt hat und im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsät­zen erzielt, kann bei der Umsatz­steu­er die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nut­zen. Was genau als Umsatz zählt, ist jedoch nicht immer ein­deu­tig: Ob bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung für Gebraucht­wa­ren der Gesamt­rech­nungs­be­trag als Umsatz zählt oder nur die umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Dif­fe­renz zwi­schen Ver­kaufs­preis und Ein­kaufs­preis des Unter­neh­mers (Han­dels­span­ne), muss jetzt der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schei­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof ten­diert wie schon das Finanz­ge­richt vor ihm dazu, nur die Han­dels­span­ne als Grund­la­ge für den Jah­res­um­satz her­an­zu­zie­hen, hat aber die Fra­ge dem Euro­päi­schen Gerichts­hof zur abschlie­ßen­den Klä­rung vor­ge­legt.