Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht für angrenzenden Garten

Ein ans selbstgenutzte Haus angrenzender Garten auf einem separaten Flurstück fällt nicht unter die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim.

Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim erstreckt sich nicht auf ein angren­zen­des Gar­ten­grund­stück. Das gilt auch dann, wenn bei­de Flur­stü­cke ein­heit­lich ein­ge­frie­det sind und eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Für das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf steht fest, dass die Steu­er­be­frei­ung in einem zivil­recht­li­chen Sinn zu ver­ste­hen ist, nach dem ein Grund­stück die im Grund­buch mit einer eige­nen Num­mer ein­ge­tra­ge­ne Flä­che ist. Das Finanz­ge­richt hat aller­dings wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung der Rechts­sa­che die Revi­si­on zuge­las­sen.