Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

Ist der Unterhaltsempfänger nicht im gesamten Kalenderjahr unterhaltsbedürftig, dann ist der Höchstbetrag für steuerlich abzugsfähigen Unterhalt anteilig zu kürzen.

Unter­halts­zah­lun­gen an ein unter­halts­be­rech­tig­tes Fami­li­en­mit­glied sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bis zum Unter­halts­höchst­be­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für die Bedürf­tig­keit des Unter­halts­emp­fän­gers jedoch im Jahr der Unter­halts­zah­lung nur für eini­ge Mona­te vor, dann ist der Unter­halts­höchst­be­trag ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem Fall vom im Dezem­ber gezahl­ten Unter­halt für Dezem­ber und Janu­ar nur den Anteil für Dezem­ber als steu­er­lich abzieh­bar aner­kannt, obwohl der Jah­res­höchst­be­trag ein­ge­hal­ten war.