Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Wird eine Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos zur Insolvenztabelle angemeldet, kann der Geschäftsführer im Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Forderung geltend machen.

Wird eine Steu­er­for­de­rung gegen­über einer GmbH zur Insol­venz­ta­bel­le ange­mel­det und fest­ge­stellt, kann der Geschäfts­füh­rer kei­ne Ein­wen­dun­gen mehr gegen die Höhe der Steu­er­for­de­rung gel­tend machen, wenn das Finanz­amt ihn spä­ter für die Steu­er in Haf­tung neh­men will. Das gilt laut Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest dann, wenn der Geschäfts­füh­rer der For­de­rungs­an­mel­dung hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber nicht getan hat. Eine im Insol­venz­ver­fah­ren nicht bestrit­te­ne Steu­er­for­de­rung steht näm­lich einer unan­fecht­ba­ren Steu­er­fest­set­zung gleich. Die wider­spruchs­lo­se Ein­tra­gung in die Insol­venz­ta­bel­le wirkt dann wie die bestands­kräf­ti­ge Fest­set­zung der Steu­er­for­de­rung.