Neufassung der Buchführungsregeln in Arbeit

Das Bundesfinanzministerium bereitet derzeit eine überarbeitete Fassung der Buchführungsregeln (GoBD) vor.

Was bei der Buch­hal­tung und Auf­be­wah­rung von Unter­la­gen zu beach­ten ist, damit die Buch­füh­rung vom Finanz­amt als ord­nungs­ge­mäß aner­kannt wird, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um 2014 in den “Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD)” fest­ge­legt. Die­se Vor­ga­ben sind seit dem 1. Janu­ar 2015 zu beach­ten. Jetzt plant das Minis­te­ri­um eine Neu­fas­sung der GoBD, in der bis­her ins­be­son­de­re fol­gen­de Ände­run­gen vor­ge­se­hen sind:

  • Kas­sen­füh­rung: Es wird klar­ge­stellt, dass Kas­sen­ein­nah­men und Kas­sen­aus­ga­ben täg­lich fest­ge­hal­ten wer­den müs­sen. Bis­her war in der Vor­schrift nur von “sol­len” die Rede.

  • Digi­ta­li­sie­rung: Bei der Digi­ta­li­sie­rung von Papier­be­le­gen ist nun von “bild­li­cher Erfas­sung” statt von “scan­nen” die Rede. Dadurch kann die elek­tro­ni­sche Erfas­sung von Han­dels­brie­fen, Buchungs­be­le­gen und ande­ren Papier­un­ter­la­gen auch durch Abfo­to­gra­fie­ren oder ande­re Tech­no­lo­gi­en erfol­gen. Solan­ge die Anfor­de­run­gen an die digi­ta­le Erfas­sung und Archi­vie­rung erfüllt sind, ist die Erfas­sung also künf­tig mit ver­schie­dens­ten Gerä­ten mög­lich — vom Smart­pho­ne bis zu Scan-Stra­ßen. Die Erfas­sung von Bele­gen durch mobi­le Gerä­te im Aus­land ist aus­drück­lich zuläs­sig, wenn die Bele­ge im Aus­land ent­stan­den sind oder dort emp­fan­gen wur­den und direkt erfasst wer­den. Somit kön­nen bei­spiels­wei­se die Bele­ge einer Dienst­rei­se im Aus­land künf­tig mit dem Smart­pho­ne erfasst wer­den.

  • Kon­ver­tie­rung: Bis­her sind bei der Kon­ver­tie­rung auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ger Unter­la­gen in ein unter­neh­mens­ei­ge­nes For­mat bei­de Ver­sio­nen zu archi­vie­ren. Künf­tig soll die Auf­be­wah­rung ledig­lich der kon­ver­tier­ten Fas­sung aus­rei­chen, wenn kei­ne bild­li­che oder inhalt­li­che Ver­än­de­rung vor­ge­nom­men wird, bei der Kon­ver­tie­rung kei­ne sons­ti­gen auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Infor­ma­tio­nen ver­lo­ren gehen, die ord­nungs­ge­mä­ße und ver­lust­freie Kon­ver­tie­rung doku­men­tiert wird und die maschi­nel­le Aus­wert­bar­keit und der Daten­zu­griff durch die Finanz­be­hör­de nicht ein­ge­schränkt wer­den.

Das Minis­te­ri­um hat nun ver­schie­de­ne Ver­bän­de zu einer Stel­lung­nah­me zu dem Ent­wurf auf­ge­for­dert. Schon im Som­mer hat­te die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer eine Ein­ga­be mit Vor­schlä­gen zur Ver­bes­se­rung der GoBD ans Minis­te­ri­um gerich­tet und dabei ins­be­son­de­re kri­ti­siert, dass klei­ne Unter­neh­men oft mit den Anfor­de­run­gen an eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on über­for­dert sind.