Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen.

Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018, das offi­zi­ell nicht so hei­ßen darf, son­dern seit dem Som­mer den lan­gen Namen “Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Waren im Inter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” trägt, ist von Bun­des­tag und Bun­des­rat abschlie­ßend bera­ten wor­den. Gegen­über dem ers­ten Ent­wurf sind dabei eine Rei­he von wei­te­ren Ände­run­gen im Steu­er­recht in das Gesetz auf­ge­nom­men wor­den. Aller­dings hat der Bun­des­tag bei der abschlie­ßen­den Bera­tung nicht alle Vor­schlä­ge des Bun­des­rats auf­ge­grif­fen. Hier ist ein Über­blick über die neu hin­zu­ge­kom­me­nen und die ver­wor­fe­nen Ände­run­gen in der end­gül­ti­gen Fas­sung des Geset­zes.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Die steu­er­li­che Begüns­ti­gung für Elek­tro-Fir­men­wa­gen, nach der für die Pri­vat­nut­zung des Fahr­zeugs nur 0,5 % des Lis­ten­prei­ses statt 1 % pro Monat als geld­wer­ter Vor­teil anzu­set­zen sind, wird zwar wie geplant ein­ge­führt. Aller­dings gibt es eine Ein­schrän­kung für Hybrid­fahr­zeu­ge; die­se wer­den nur begüns­tigt, wenn die Reich­wei­te des Elek­tro­an­triebs min­des­tens 40 Kilo­me­ter beträgt und ein bestimm­ter CO2-Wert nicht über­schrit­ten wird.

  • Dienst­fahr­rä­der: Mit der geplan­ten Begüns­ti­gung für Elek­tro-Fir­men­wa­gen will die Regie­rung ein Signal für Elek­tro­mo­bi­li­tät set­zen und den Umwelt­schutz för­dern. Der Bun­des­rat hat hier aber zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der aus Umwelt­sicht noch viel vor­teil­haf­te­re Umstieg vom Auto aufs Fahr­rad bis­her steu­er­lich nicht geför­dert wird. Ledig­lich wenn ein Elek­tro­fahr­rad ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen ist, hät­te es von der Neu­re­ge­lung pro­fi­tiert. Daher wird die Begüns­ti­gung von Elek­tro-Fir­men­wa­gen nun von einer befris­te­ten Steu­er­be­frei­ung für die Nut­zung eines Dienst­fahr­rads beglei­tet. Bis Ende 2021 sind zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads oder — im Fall von Selbst­stän­di­gen und Unter­neh­mern — die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads steu­er­frei, sofern das Fahr­rad oder E-Bike ver­kehrs­recht­lich kein Kraft­fahr­zeug ist. Die steu­er­frei­en Vor­tei­le für ein Fahr­rad wer­den zudem in der pri­va­ten Steu­er­erklä­rung nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net.

  • Steu­er­freie Job­ti­ckets: Im Som­mer hat­ten Baden-Würt­tem­berg und Hes­sen eine Initia­ti­ve zur Steu­er­frei­stel­lung von Job­ti­ckets in den Bun­des­rat ein­ge­bracht. Die­ser Vor­schlag wur­de nun weit­ge­hend in das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 auf­ge­nom­men. Geplant ist ab 2019 eine Wie­der­ein­füh­rung der durch das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 abge­schaff­ten Steu­er­be­güns­ti­gung von zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewähr­ten Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel der Arbeit­neh­mer zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te. Aus­ge­nom­men davon sind Taxis und Flug­li­ni­en. Zudem wird die Steu­er­be­güns­ti­gung auf pri­va­te Fahr­ten im ÖPNV erwei­tert. Aller­dings wer­den die steu­er­frei­en Leis­tun­gen auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers ange­rech­net. Damit will die Bun­des­re­gie­rung eine Über­be­güns­ti­gung gegen­über Arbeit­neh­mern ver­hin­dern, die die Fahr­kar­ten selbst bezah­len.

  • Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge: Ver­kauft ein Unter­neh­mer bestimm­te Wirt­schafts­gü­ter aus dem Anla­ge­ver­mö­gen, muss der dabei mög­li­cher­wei­se ent­stan­de­ne Gewinn aus der Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven nicht ver­steu­ert wer­den, wenn er in eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ein­ge­stellt und inner­halb von vier Jah­ren zur Her­stel­lung oder Anschaf­fung ande­rer Wirt­schafts­gü­ter im Inland ver­wen­det wird. Erfolgt die Reinves­ti­ti­on dage­gen in einer Betriebs­stät­te im EU-Aus­land, sind die stil­len Reser­ven zwar zu ver­steu­ern, die Steu­er wird aber auf Antrag zins­los gestun­det und kann in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten gezahlt wer­den. Die­se Stun­dung wird jetzt um eine Ver­zin­sungs­re­ge­lung ergänzt: Falls die Reinves­ti­ti­on im EU-Aus­land aus­bleibt, nicht in vol­ler Höhe der Rück­la­ge erfolgt oder die Stun­dungs­vor­aus­set­zun­gen nicht nach­ge­wie­sen wer­den, bleibt die Stun­dung zwar mög­lich, erfolgt dann aber nicht mehr zins­los. Die­se Ände­rung gilt erst­mals für Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne, die in nach dem 31. Dezem­ber 2017 begin­nen­den Wirt­schafts­jah­ren ent­stan­den sind.

  • Sanie­rungs­ge­win­ne: Ein Sanie­rungs­ge­winn durch den Ver­zicht eines Gläu­bi­gers auf sei­ne For­de­rung ist grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig. Die Steu­er­last wür­de aber die Sanie­rung des Unter­neh­mens erschwe­ren. Zwar hat­te das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Erlass der Steu­er auf Sanie­rungs­ge­win­ne über vie­le Jah­re hin­weg in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt, doch die wur­de vom Bun­des­fi­nanz­hof als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft. In der Fol­ge wur­de zwar im letz­ten Jahr eine gesetz­li­che Rege­lung für die Steu­er­be­frei­ung von Sanie­rungs­ge­win­nen geschaf­fen, aller­dings galt die­se nur für einen Schul­den­er­lass nach dem 8. Febru­ar 2017. Für Alt­fäl­le vor Ver­öf­fent­li­chung des Urteils soll­te ursprüng­lich wei­ter die Richt­li­nie der Finanz­ver­wal­tung anwend­bar sein. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Hand­ha­bung jedoch eben­falls ver­wor­fen hat, wird nun gere­gelt, dass die neue gesetz­li­che Rege­lung zur Steu­er­be­frei­ung für Sanie­rungs­er­trä­ge auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen auch in den Fäl­len anzu­wen­den ist, in denen der Schul­den­er­lass vor dem 9. Febru­ar 2017 statt­ge­fun­den hat.

  • Sport­ver­an­stal­tun­gen: Orga­ni­sa­to­ri­sche Leis­tun­gen eines gemein­nüt­zi­gen Sport­dach­ver­bands für Sport­ver­an­stal­tun­gen sei­ner Mit­glieds­ver­ei­ne wer­den ab 2021 steu­er­lich begüns­tigt, wenn an den Ver­an­stal­tun­gen über­wie­gend Ama­teur­sport­ler teil­neh­men. Der Bun­des­tag kommt mit die­ser Ände­rung einer Prüf­bit­te des Bun­des­rats nach, der kri­ti­siert hat­te, dass bis­her nur die Orga­ni­sa­ti­ons­leis­tun­gen von Sport­ver­ei­nen, aber nicht die ihrer Dach­ver­bän­de begüns­tigt sind.

  • Ehe für alle: Nach der Umwand­lung einer Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe sol­len die Lebens­part­ner die glei­chen Rech­te und Pflich­ten haben wie Ehe­gat­ten und so gestellt wer­den, als ob sie am Tag der Begrün­dung der Lebens­part­ner­schaft gehei­ra­tet hät­ten. Steu­er­recht­lich ist bis­her umstrit­ten, ob die­se Umwand­lung der Lebens­part­ner­schaft ein rück­wir­ken­des Ereig­nis dar­stellt, das auch die Ände­rung bereits bestands­kräf­ti­ger Beschei­de ermög­licht. Im Inter­es­se der Rechts­si­cher­heit wird nun gesetz­lich gere­gelt, dass ein rück­wir­ken­des Ereig­nis vor­liegt, wenn die Umwand­lung der Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe bis zum 31. Dezem­ber 2019 erfolgt ist und die Ehe­gat­ten bis zum 31. Dezem­ber 2020 gemein­sam den Erlass, die Auf­he­bung oder Ände­rung eines Steu­er­be­scheids bean­tragt haben. Inner­halb die­ser Frist ist damit ins­be­son­de­re die rück­wir­ken­de Bean­tra­gung des Split­ting­ta­rifs mög­lich.

  • Erb­schaft­steu­er: Als Nach­trag zur Erb­schaft­steu­er­re­form 2016 wer­den eini­ge redak­tio­nel­le Kor­rek­tu­ren im Gesetz vor­ge­nom­men. Außer­dem wer­den drei wei­te­re Kon­stel­la­tio­nen auf­ge­nom­men, die zu einem rück­wir­ken­den Weg­fall des Steu­er­erlas­ses bei begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen von mehr als 26 Mio. Euro füh­ren kön­nen.

  • Ehren­äm­ter: Zur Unter­stüt­zung des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments woll­te der Bun­des­rat die so genann­te Übungs­lei­ter­pau­scha­le auf 3.000 Euro und die Ehren­amts­pau­scha­le auf 840 Euro erhö­hen. Die­sen Wunsch des Bun­des­rats hat der Bun­des­tag jedoch nicht auf­ge­grif­fen, sodass die bis­he­ri­gen Höchst­be­trä­ge vor­erst wei­ter gel­ten. Mög­li­cher­wei­se erfolgt die Ände­rung in einem spä­te­ren Steu­er­än­de­rungs­ge­setz im nächs­ten Jahr.

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Ein wei­te­rer Vor­schlag des Bun­des­rats, den der Bun­des­tag nicht auf­ge­grif­fen hat, ist eine erneu­te Anhe­bung der GWG-Gren­ze. Auch wenn die GWG-Gren­ze nach meh­re­ren Jahr­zehn­ten ohne Anpas­sung erst Anfang des Jah­res auf 800 Euro fast ver­dop­pelt wur­de, hat­te der Bun­des­rat eine wei­te­re Anhe­bung auf 1.000 Euro vor­ge­schla­gen. Gleich­zei­tig soll­te die Sam­mel­pos­ten-Abschrei­bung abge­schafft wer­den. Die­se Ver­ein­fa­chung der GWG-Abschrei­bung hat der Bun­des­tag jedoch abge­lehnt.