Unabhängige Anteilsübertragungen am selben Tag

Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind.

Ein Vater über­trug sei­nem Sohn am sel­ben Tag Antei­le an drei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Das Finanz­amt ging des­we­gen von einer ein­heit­li­chen Schen­kung aus und gewähr­te für die Schen­kungsteu­er wegen des zu hohen Ver­wal­tungs­ver­mö­gens bei einer GmbH für alle drei Betrie­be nur die Regel­ver­scho­nung von 85 %. Dem wider­sprach das Finanz­ge­richt Müns­ter, das die Über­tra­gung aus meh­re­ren Grün­den als drei getrenn­te Schen­kun­gen ein­stuf­te, die jeweils geson­dert zu besteu­ern sind. Ent­schei­dend für die Fra­ge, ob eine ein­heit­li­che Schen­kung vor­liegt, sei der Wil­le der Betei­lig­ten. Allein aus der Über­tra­gung am glei­chen Tag kön­nen nicht auf einen ein­heit­li­chen Schen­kungs­wil­len geschlos­sen wer­den. Zudem waren die Gesell­schaf­ten weder recht­lich noch wirt­schaft­lich mit­ein­an­der ver­floch­ten, hat­ten unter­schied­li­che Gesell­schaf­ter und wur­den mit unter­schied­li­chen Bedin­gun­gen über­tra­gen. Auch die Ver­trä­ge ent­hiel­ten von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Rück­tritts­klau­seln.