Enteignung ist keine Veräußerung

Der Gewinn aus der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch die Gemeinde ist grundsätzlich steuerfrei, weil der Gewinn nicht auf einen Verkauf durch den Eigentümer zurückgeht.

Ord­net eine Kom­mu­ne die Über­tra­gung des Eigen­tums an einem Grund­stück auf sich selbst gegen Zah­lung einer Ent­schä­di­gung an und ent­eig­net damit den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, ist der dar­aus erziel­te Gewinn nicht steu­er­pflich­tig. Ein steu­er­pflich­ti­ges pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft setzt nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Müns­ter vor­aus, dass die Eigen­tums­über­tra­gung auf eine wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung des Eigen­tü­mers zurück­zu­füh­ren ist. Eine Ver­kaufs­ab­sicht des Eigen­tü­mers fehlt aber, wenn statt­des­sen das Grund­stück ent­eig­net wird.