Jahresabschluss und Steuererklärungen für 2018

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für 2018 sind einige Änderungen aus dem letzten Jahr zum ersten Mal zu beachten.

Eini­ge Ände­run­gen im Steu­er­recht aus dem letz­ten Jahr machen sich erst­mals beim Jah­res­ab­schluss oder der Steu­er­erklä­rung für 2018 rich­tig bemerk­bar. Neben Ände­run­gen bei den Abga­be­fris­ten und bei Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen betrifft das auch die Bwer­tung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter und Kapi­tal­erträ­ge aus Fonds­an­tei­len.

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Die Wert­gren­ze für die Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter wur­de 2018 fast ver­dop­pelt auf 800 Euro. Auch die Wert­gren­ze für die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens wur­de ange­ho­ben. Wer von der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung Gebrauch macht, kann in der Bilanz 2018 nun Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 250 Euro statt bis­her 150 Euro sofort voll abschrei­ben.

  • Invest­ment­steu­er­re­form: Mit der Invest­ment­steu­er­re­form haben sich ab 2018 die Regeln für die Besteue­rung von Erträ­gen aus Invest­ment­fonds geän­dert. Die Reform sieht bei der Besteue­rung der Erträ­ge aus Fonds­an­tei­len im Betriebs­ver­mö­gen eine rechts­form­ab­hän­gi­ge Frei­stel­lung vor und ver­ein­facht radi­kal die Anga­be der Erträ­ge in der Steu­er­erklä­rung für Pri­vat­an­le­ger. Weil bei einer ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft neben Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auch natür­li­che Per­so­nen Organ­trä­ger sein kön­nen, wer­den ab 2019 die Fonds­er­trä­ge nicht bei der Organ­ge­sell­schaft, son­dern erst auf Ebe­ne des Organ­trä­gers berück­sich­tigt.

  • Abga­be­fris­ten: Die Fris­ten für die Steu­er­erklä­run­gen der Jah­re ab 2018 wer­den um zwei Mona­te ver­län­gert. Ohne Steu­er­be­ra­ter sind die Erklä­run­gen damit in die­sem Jahr erst­mals zum 31. Juli fäl­lig, auch wenn meh­re­re Bun­des­län­der schon in den ver­gan­ge­nen Jah­ren teil­wei­se oder voll­stän­dig die ver­län­ger­te Abga­be­frist ange­wandt haben. Für die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen blei­ben jetzt sogar 14 Mona­te Zeit, sofern das Finanz­amt die Erklä­rung nicht extra vor­ab anfor­dert.

  • Ver­spä­tungs­zu­schlag: Ver­bun­den mit den ver­län­ger­ten Abga­be­fris­ten sind neue Regeln für den Ver­spä­tungs­zu­schlag für die Steu­er­erklä­run­gen der Jah­re ab 2018. Nun muss das Finanz­amt zwin­gend einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­set­zen, wenn kei­ne Frist­ver­län­ge­rung bean­tragt wur­de und die Steu­er­erklä­rung nicht 14 Mona­te nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums oder Besteue­rungs­zeit­punkts beim Finanz­amt ist. Für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung sind dann 0,25 % der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens aber 25 Euro fäl­lig.