Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen

Das Bundesfinanzministerium hat Details zur neuen Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen geregelt, insbesondere soweit es die Bescheinigung zur steuerlichen Erfassung von Unternehmen betrifft.

Das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 ent­hält zwar vie­le Ände­run­gen im Steu­er­recht, ist aber nur nach einer die­ser Ände­run­gen benannt: Mit dem “Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del von Waren im Inter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” wur­de eine neue Auf­zeich­nungs­pflicht samt Haf­tungs­re­ge­lung für die Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze ein­ge­führt. Die neue Auf­zeich­nungs­pflicht wird zwar erst im Lauf des Jah­res 2019 wirk­sam, das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat aber erfreu­li­cher­wei­se schon jetzt, also recht­zei­tig vor Inkraft­tre­ten der neu­en Vor­ga­ben, Details dazu gere­gelt.

Betrof­fen von der Ände­rung sind zwar in ers­ter Linie die Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze, doch letzt­lich wirkt sie sich auch auf alle Händ­ler aus, die über Ama­zon & Co. ihre Waren ver­kau­fen. Das Gesetz sieht näm­lich vor, dass die Markt­platz­be­trei­ber sich von den Ver­käu­fern eine Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Erfas­sung vor­le­gen las­sen kön­nen, um vor der Haf­tung für Umsatz­steu­er­aus­fäl­le sicher zu sein. Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass die Betrei­ber der gro­ßen Ver­kaufs­platt­for­men schon bald alle Anbie­ter dazu auf­for­dern, eine sol­che Beschei­ni­gung vor­zu­le­gen, um wei­ter über die Platt­form ver­kau­fen zu kön­nen.

Wer Waren oder sons­ti­ge Leis­tun­gen auf Han­dels­platt­for­men wie Ama­zon und eBay ver­kauft, lässt sich des­halb am bes­ten schon jetzt eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung vom Finanz­amt aus­stel­len, um die­se bei der zu erwar­ten­den Anfor­de­rung durch den Platt­form­be­trei­ber zur Hand zu haben. Den Vor­druck für das Antrags­for­mu­lar hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bereits im Dezem­ber 2018 ver­öf­fent­licht. Für den Antrag ist das For­mu­lar nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben, solan­ge im Antrag alle vor­ge­se­he­nen Anga­ben ent­hal­ten sind. Ein Antrag per E-Mail ans Finanz­amt ist daher eben­falls mög­lich.

Mit­tel­fris­tig soll das Beschei­ni­gungs­ver­fah­ren kom­plett elek­tro­nisch abge­wi­ckelt wer­den. Bis ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren ein­ge­rich­tet ist, stellt das Finanz­amt die Beschei­ni­gung über­gangs­wei­se in Papier­form aus. Die­se Beschei­ni­gung ist dann längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2021 gül­tig. Unab­hän­gig davon, auf wie vie­len Han­dels­platt­for­men der Unter­neh­mer sei­ne Waren anbie­tet, erhält er nur eine Beschei­ni­gung. Die­se kann er dann zur Wei­ter­lei­tung an die Platt­form­be­trei­ber in ein elek­tro­ni­sches For­mat kon­ver­tie­ren (Scan, Foto etc.).

Falls die Beschei­ni­gung ver­lo­ren gehen soll­te, stellt das Finanz­amt eine Ersatz­be­schei­ni­gung aus. Auch für den Fall, dass sich bestimm­te Daten ändern (neue Anschrift nach einem Umzug), stellt das Finanz­amt auf Antrag eine neue Beschei­ni­gung aus. Hat der Platt­form­be­trei­ber begrün­de­te Zwei­fel an der Echt­heit einer vor­ge­leg­ten Beschei­ni­gung, muss ihm das Finanz­amt auf Anfra­ge Aus­kunft über die Gül­tig­keit der Beschei­ni­gung ertei­len.

Auch Klein­un­ter­neh­mer erhal­ten auf Antrag eine Beschei­ni­gung vom Finanz­amt. Eine Beschei­ni­gung ist nur dann ent­behr­lich, wenn der Unter­neh­mer im Inland kei­ne umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze aus­führt, also z. B. sei­ne Waren aus einem Nicht-EU-Staat lie­fert. Im Ein­zel­nen muss der Markt­platz­be­trei­ber für alle Umsät­ze, bei denen die Waren­be­we­gung im Inland beginnt oder endet, fol­gen­de Anga­ben auf­zeich­nen:

  • den voll­stän­di­gen Namen und die voll­stän­di­ge Anschrift des lie­fern­den Unter­neh­mers unter der die­ser im Inland steu­er­lich erfasst ist oder die er im Antrag auf steu­er­li­che Erfas­sung ange­ge­ben hat

  • die dem Unter­neh­mer vom zustän­di­gen Finanz­amt erteil­te Steu­er­num­mer

  • soweit vor­han­den die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt­IdNr.)

  • Beginn und End­da­tum der Gül­tig­keit der vom zustän­di­gen Finanz­amt erteil­ten Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Erfas­sung des Unter­neh­mers

  • voll­stän­di­ge Anschrif­ten des Orts, an dem die Waren­be­we­gung beginnt, und des Bestim­mungs­orts gemäßt den Vor­ga­ben des Umsatz­steu­er­rechts

  • umsatz­steu­er­li­cher Zeit­punkt des Umsat­zes (in der Regel Beginn der Waren­be­we­gung, also das Ver­sand­da­tum)

  • Höhe des Umsat­zes, also das Ent­gelt abzüg­lich Rabat­ten, Skon­ti etc.

Auch wenn sich der Anbie­ter auf dem Markt­platz nicht als Unter­neh­mer, son­dern als Pri­vat­an­bie­ter ange­mel­det hat, muss der Platt­form­be­trei­ber die­se Daten auf­zeich­nen. Statt der Steu­er­num­mer muss er in die­sem Fall das Geburts­da­tum des Anbie­ters erfas­sen. Alle Daten müs­sen für 10 Jah­re gespei­chert wer­den.

Nach den Vor­ga­ben des Finanz­mi­nis­te­ri­ums haf­tet der Platt­form­be­trei­ber für Umsatz­steu­er­aus­fäl­le auch dann, wenn er hät­te erken­nen müs­sen, dass eine Regis­trie­rung als Nicht­un­ter­neh­mer zu Unrecht erfolgt ist. Davon sol­len die Betrei­ber aus­ge­hen, wenn der Ver­käu­fer einen jähr­li­chen Umsatz von 17.500 Euro (Klein­un­ter­neh­mer­schwel­le) über­schrei­tet.