Überblick der Änderungen für 2019

Neben Änderungen bei der Umsatzsteuer müssen sich dieses Jahr insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit neuen Vorgaben bei der Steuer und Sozialversicherung abfinden.

Mit jedem Jah­res­wech­sel müs­sen sich Unter­neh­men und Pri­vat­leu­te aufs Neue an Ände­run­gen im Steu­er­recht, bei der Sozi­al­ver­si­che­rung und in vie­len ande­ren Rechts­ge­bie­ten gewöh­nen. Auch 2019 fällt der Kata­log an Ände­run­gen umfang­reich aus. Anders als in den letz­ten Jah­ren beschrän­ken sich die Neu­re­ge­lun­gen dies­mal aller­dings fast voll­stän­dig auf zwei Berei­che: Neben eini­gen Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er sind es vor allem Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, die von den Ände­run­gen betrof­fen sind.

Was die­ses Jahr im Ein­zel­nen zu beach­ten ist, haben wir hier für Sie zusam­men­ge­stellt. Dane­ben gibt es noch eini­ge Ände­run­gen, die bereits 2018 in Kraft getre­ten sind, sich aber erst jetzt wirk­lich bemerk­bar machen, weil sie den Jah­res­ab­schluss oder die Steu­er­erklä­run­gen für 2018 betref­fen. Mehr dazu erfah­ren Sie in einem sepa­ra­ten Bei­trag.

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro ange­ho­ben.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird mitt­ler­wei­le jähr­lich der Effekt der “kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs um die Infla­ti­ons­ra­te des Vor­jah­res ver­scho­ben — für 2019 also um 1,84 %.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monat­lich für das ers­te und zwei­te Kind, 210 Euro für das drit­te Kind und 235 Euro für jedes wei­te­re Kind.

  • Kin­der­frei­be­trag: Der Kin­der­frei­be­trag steigt 2019 für jeden Eltern­teil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (ins­ge­samt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steu­er­li­che Ent­las­tungs­wir­kung ent­spricht dem Jah­res­be­trag der Kin­der­geld­erhö­hung (60 Euro).

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Seit dem 1. Janu­ar 2019 müs­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung ein­schließ­lich der Zusatz­bei­trä­ge wie­der je zur Hälf­te zah­len. Die Reform der gro­ßen Koali­ti­on von 2005, nach der Arbeit­neh­mer für die Zusatz­bei­trä­ge allein auf­kom­men muss­ten, ist damit wie­der rück­gän­gig gemacht. Von einer wei­te­ren Neu­re­ge­lung pro­fi­tie­ren Selb­stän­di­ge mit gerin­gen Ein­nah­men, die frei­wil­lig Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sind. Bei ihnen hal­biert sich der monat­li­che Min­dest­bei­trag auf 171 Euro.

  • Pfle­ge­ver­si­che­rung: Der Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung ist 2019 um 0,5 % gestie­gen. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer tei­len sich damit einen Bei­trag von 3,05 % des Brut­to­lohns. Mit dem Kin­der­lo­sen­zu­schlag von 0,25 % müs­sen Ver­si­cher­te ohne Kin­der nun sogar einen Bei­trag von 3,3 % schul­tern. Dass sich die deut­li­che Erhö­hung in die­sem Jahr nicht schmerz­haft bemerk­bar macht, liegt allein an der gleich­zei­ti­gen Sen­kung des Bei­trags zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Außer­dem wird es bei die­ser Anhe­bung nach einer Stu­die des Pro­gnos-Insti­tuts nicht blei­ben. Wäh­rend die Bun­des­re­gie­rung der­zeit davon aus­geht, dass der Bei­trag nach die­ser Anhe­bung zumin­dest bis 2022 sta­bil blei­ben wird, kommt Pro­gnos nach einem Bericht der Süd­deut­schen Zei­tung zu dem Ergeb­nis, dass der Bei­trag spä­tes­tens in sechs Jah­ren wie­der erhöht wer­den muss und zwi­schen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Ein­füh­rung lag der Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung gera­de ein­mal bei 1 % des Brut­to­lohns.

  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung: Der Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berech­nung des Arbeits­lo­sen­gel­des und wei­te­rer Leis­tun­gen maß­geb­li­che Sozi­al­ver­si­che­rungs­pau­scha­le wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusam­men mit einer wei­te­ren, bis Ende 2022 befris­te­ten Absen­kung des Bei­trags­sat­zes um 0,1 % redu­ziert sich der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung also um 0,5 % und gleicht damit zumin­dest bis 2022 den Anstieg des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung um eben­falls 0,5 % aus.

  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Nach­dem die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be in den letz­ten Jah­ren immer wie­der abge­senkt wur­de — zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % — bleibt der Abga­be­satz 2019 unver­än­dert auf dem his­to­risch nied­ri­gen Niveau von 4,2 %. Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be müs­sen Unter­neh­men zah­len, die künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen ver­wer­ten.

  • Min­dest­lohn: Seit 2015 gibt es in Deutsch­land den gesetz­li­chen Min­dest­stun­den­lohn, für den alle zwei Jah­re eine Anpas­sung an die all­ge­mei­ne Lohn­ent­wick­lung vor­ge­se­hen ist. Ab dem 1. Janu­ar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höhe­rer Min­dest­lohns von 9,19 Euro pro Stun­de. Im kom­men­den Jahr soll der Min­dest­lohn noch ein­mal stei­gen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleit­zo­nen­fak­tor: Seit dem 1. Janu­ar 2019 gilt für Beschäf­tig­te in der Gleit­zo­ne von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Ent­gelt im Monat der neue Gleit­zo­nen­fak­tor 0,7566 (Fak­tor F). Zum 1. Juli wird dann zur Ent­las­tung von Gering­ver­die­nern die Gleit­zo­ne durch einen erwei­ter­ten Über­gangs­be­reich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abge­löst. Dabei bleibt sicher­ge­stellt, dass die redu­zier­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge im Über­gangs­be­reich nicht zu nied­ri­ge­ren Ren­ten­leis­tun­gen füh­ren. Auch hier gilt dann der neue Gleit­zo­nen­fak­tor 0,7566.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät gilt ab 2019 eine Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge bei der pau­scha­len Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens. Statt 1 % des Lis­ten­prei­ses sind für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2021 ange­schafft oder geleast wer­den, also monat­lich nur 0,5 % des Lis­ten­prei­ses für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit fal­len ent­spre­chend nur 0,015 % pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an statt 0,03 %. Hybrid­fahr­zeu­ge sind nur begüns­tigt, wenn die Reich­wei­te des Elek­tro­an­triebs min­des­tens 40 km beträgt und ein bestimm­ter CO2-Wert nicht über­schrit­ten wird. Die Begüns­ti­gung ist nicht nur finan­zi­ell attrak­tiv, son­dern kann für Elek­tro-Fir­men­wa­gen auch das Füh­ren von Fahr­ten­bü­chern obso­let machen, weil die pau­scha­le Ver­steue­rung güns­ti­ger ist. Mit Fahr­ten­buch wer­den Autos mit Elek­tro­an­trieb zwar auch begüns­tigt, aber nur soweit es die Abschrei­bung auf den Kauf­preis oder die Lea­sing­kos­ten angeht, nicht bei ande­ren Aus­ga­ben fürs Fahr­zeug. Für Fir­men­wa­gen, die außer­halb dem begüns­tig­ten Zeit­raum ange­schafft oder geleast wer­den, gibt es wei­ter­hin den bereits bestehen­den Nach­teils­aus­gleich für den Anteil, den das Bat­te­rie­sys­tem am Kauf­preis hat.

  • Dienst­fahr­rä­der: Die Begüns­ti­gung von Elek­tro-Fir­men­wa­gen wird von einer befris­te­ten Steu­er­be­frei­ung für die Nut­zung eines Dienst­fahr­rads beglei­tet. Bis Ende 2021 sind zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für die Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads oder — im Fall von Selbst­stän­di­gen und Unter­neh­mern — die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads steu­er­frei, sofern das Fahr­rad oder E-Bike ver­kehrs­recht­lich kein Kraft­fahr­zeug ist. Die steu­er­frei­en Vor­tei­le für ein Fahr­rad wer­den zudem in der Steu­er­erklä­rung nicht auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net. Gilt ein Elek­tro­fahr­rad ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug, sind für die Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils aller­dings die Rege­lun­gen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung anzu­wen­den.

  • Steu­er­freie Job­ti­ckets: Bis­lang gehör­ten Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahr­ten des Arbeit­neh­mers zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te, einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet oder einem vom Arbeit­ge­ber fest­ge­leg­ten Sam­mel­punkt zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Sol­che Sach­be­zü­ge blie­ben nur dann steu­er­frei, wenn der geld­wer­te Vor­teil pro Monat ins­ge­samt die Frei­gren­ze von 44 Euro nicht über­stieg. Aller­dings sind bei der Prü­fung der 44 Euro Frei­gren­ze auch alle ande­ren Sach­be­zü­ge zu berück­sich­ti­gen. Bei Über­schrei­ten der Frei­gren­ze sind dann alle Sach­be­zü­ge steu­er­pflich­tig. Ab die­sem Jahr sind zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewähr­te Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge des Arbeit­ge­bers für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel im Lini­en­ver­kehr auf sol­chen Fahr­ten steu­er­frei. Aus­ge­nom­men sind also aus­drück­lich Taxis und Flug­li­ni­en. Die Steu­er­be­güns­ti­gung gilt außer­dem für pri­va­te Fahr­ten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr. Die­se geld­wer­ten Vor­tei­le fal­len damit nicht mehr unter die monat­li­che Frei­gren­ze von 44 Euro, wer­den dafür jedoch auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net. Damit sol­len Arbeit­neh­mer, die ein steu­er­frei­es Job­ti­cket erhal­ten, nicht über­mä­ßig begüns­tigt wer­den gegen­über Arbeit­neh­mern, die die Fahr­kar­ten selbst aus ihrem ver­steu­er­ten Ein­kom­men bezah­len.

  • Gut­schei­ne: Die Umset­zung der EU-Gut­schein-Richt­li­nie in deut­sches Recht ist zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­ten und soll eine ein­heit­li­che umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Gut­schei­nen im euro­päi­schen Bin­nen­markt gewähr­leis­ten. Bei Gut­schei­nen wur­de bis­her zwi­schen Wert­gut­schei­nen und Waren- oder Sach­gut­schei­nen unter­schie­den. Wäh­rend Wert­gut­schei­ne gegen eine belie­bi­ge Ware oder Dienst­leis­tung ein­ge­tauscht wer­den kön­nen, bezie­hen sich Waren- und Sach­gut­schei­ne auf eine kon­kre­te Ware oder Dienst­leis­tung. Die Aus­ga­be eines Wert­gut­scheins wur­de bis­lang ledig­lich als Tausch von Zah­lungs­mit­teln behan­delt und war damit selbst kei­ne Leis­tung im umsatz­steu­er­li­chen Sinn. Die Umsatz­steu­er ent­stand erst bei der Ein­lö­sung des Gut­scheins. Bei Waren- oder Sach­gut­schei­nen gilt die im Gut­schein bezeich­ne­te Leis­tung dage­gen bereits bei Aus­ga­be des Gut­scheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Waren­gut­scheins gezahl­te Betrag eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Anzah­lung.

    Ab 2019 wird statt­des­sen zwi­schen Ein­zweck-Gut­schei­nen und Mehr­zweck-Gut­schei­nen unter­schie­den. Bei einem Ein­zweck-Gut­schein lie­gen bereits bei des­sen Aus­stel­lung alle Infor­ma­tio­nen vor, die benö­tigt wer­den, um die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der Umsät­ze mit Sicher­heit zu bestim­men. Sol­che Gut­schei­ne wer­den dem­entspre­chend schon bei der Aus­ga­be besteu­ert. Alle ande­ren Gut­schei­ne sind Mehr­zweck-Gut­schei­ne, bei denen erst die Ein­lö­sung der Umsatz­steu­er unter­liegt. Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nicht für Cou­pons, die den Inha­ber nur zu einem Preis­nach­lass berech­ti­gen. In vie­len Fäl­len wird die Neu­re­ge­lung kei­ne Ände­run­gen bei der umsatz­steu­er­li­chen Hand­ha­bung von Gut­schei­nen haben. In bestimm­ten Fäl­len wird die Aus­ga­be eines Gut­scheins aber nicht mehr als Anzah­lung anzu­se­hen sein, bei der die ange­mel­de­te Umsatz­steu­er im Fall einer Nicht­ein­lö­sung des Gut­scheins berich­tigt wer­den kann. Statt­des­sen liegt ein Ein­zweck-Gut­schein vor, bei dem schon die Aus­ga­be des Gut­scheins eine end­gül­ti­ge Besteue­rung aus­löst, die auch bei einer Nicht­ein­lö­sung nicht mehr berich­tigt wer­den kann.

  • Elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze: Künf­tig müs­sen Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze bestimm­te Daten der Ver­käu­fer erfas­sen, um eine Prü­fung der Umsät­ze durch das Finanz­amt zu ermög­li­chen. Vor allem Unter­neh­men aus Nicht-EU-Staa­ten ver­let­zen auf Online-Markt­plät­zen häu­fig ihre steu­er­li­chen Pflich­ten und füh­ren für ihre Umsät­ze kei­ne Umsatz­steu­er ab. Zu den Daten, die die Betrei­ber auf­zeich­nen müs­sen, gehö­ren Name, voll­stän­di­ge Anschrift und Steu­er­num­mer des Ver­käu­fers, Ver­sand- und Lie­fer­adres­se sowie Zeit­punkt und Höhe des Umsat­zes. Die Auf­zeich­nungs­pflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbie­ter aus Nicht-EU-Staa­ten und ab dem 1. Okto­ber 2019 auch für alle ande­ren Anbie­ter. Dar­über hin­aus kön­nen Betrei­ber für nicht ent­rich­te­te Umsatz­steu­er aus dem Han­del über ihre Platt­form in Haf­tung genom­men wer­den. Von der Haf­tung kann sich der Betrei­ber befrei­en, wenn er die Auf­zeich­nungs­pflich­ten erfüllt, eine Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Erfas­sung des Händ­lers vor­legt oder steue­run­ehr­li­che Händ­ler von der Han­dels­platt­form aus­schließt. Mehr dazu fin­den Sie im Bei­trag “Details zur Auf­zeich­nungs­pflicht auf elek­tro­ni­schen Markt­plät­zen”.

  • Elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen: Auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer muss der Anbie­ter seit 2015 dort ver­steu­ern, wo der Leis­tungs­emp­fän­ger ansäs­sig ist. Für Exis­tenz­grün­der und Klein­be­trie­be bedeu­tet das einen erheb­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt die­se Pflicht nicht mehr, wenn der Net­to­um­satz mit sol­chen Leis­tun­gen an aus­län­di­sche Leis­tungs­emp­fän­ger im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 10.000 Euro nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht über­schrei­tet. Klein­un­ter­neh­men mit aus­schließ­li­chem Sitz in Deutsch­land kön­nen daher künf­tig wie­der alle Leis­tun­gen im Inland ver­steu­ern, unab­hän­gig davon, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger eben­falls im Inland ansäs­sig ist oder nicht. Ein Ver­zicht auf die­se Umsatz­schwel­le ist mög­lich, aller­dings bin­det die Ver­zichts­er­klä­rung das Unter­neh­men für min­des­tens zwei Kalen­der­jah­re.

  • Rech­nungs­stel­lung: Zur Ent­las­tung vor allem klei­ner Unter­neh­men wur­den die Vor­schrif­ten für die Rech­nungstel­lung für grenz­über­schrei­ten­de Umsät­ze ergänzt. Nutzt das Unter­neh­men für sei­ne in ande­ren Mit­glied­staa­ten umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rech­nungs­stel­lung aus­schließ­lich das Recht des EU-Staa­tes, in dem die MOSS-Regis­trie­rung erfolgt ist. Bis­her muss­ten die Rech­nun­gen nach dem Recht des Emp­fän­ger­lan­des aus­ge­stellt wer­den.

  • Wei­ter­bil­dungs­för­de­rung: Mit dem kurz vor Weih­nach­ten ver­ab­schie­de­ten Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz ste­hen die Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te der Arbeits­agen­tur künf­tig auch Beschäf­tig­ten offen, um Arbeits­lo­sig­keit bereits im Vor­feld zu ver­hin­dern. Außer­dem wer­den die För­der­leis­tun­gen ver­bes­sert, indem neben den Wei­ter­bil­dungs­kos­ten auch für wäh­rend der Wei­ter­bil­dung vom Arbeit­ge­ber fort­ge­zahl­tes Arbeits­ent­gelt Zuschüs­se an den Arbeit­ge­ber gezahlt wer­den kön­nen. Die Über­nah­me von Wei­ter­bil­dungs­kos­ten und die Zah­lung von Zuschüs­sen zum Arbeits­ent­gelt set­zen grund­sätz­lich eine Kofi­nan­zie­rung durch den Arbeit­ge­ber vor­aus, die sich nach der Beschäf­tig­ten­zahl rich­tet. In Betrie­ben mit 10 bis 250 Beschäf­tig­ten soll der Arbeit­ge­ber min­des­tens 50 % der Fort­bil­dungs­kos­ten tra­gen, in noch grö­ße­ren Betrie­ben min­des­tens 75 %. Bei Betrie­ben mit weni­ger als 10 Beschäf­tig­ten ist kei­ne Kos­ten­be­tei­li­gung vor­ge­se­hen. Auch für älte­re oder schwer­be­hin­der­te Arbeit­neh­mer sind Aus­nah­me­mög­lich­kei­ten vor­ge­se­hen.

  • Lohn­kos­ten­zu­schüs­se: Staat­lich geför­der­te Jobs sol­len Lang­zeit­ar­beits­lo­sen ab die­sem Jahr den Wie­der­ein­stieg ins Berufs­le­ben erleich­tern. Der Zuschuss für Per­so­nen, die in den ver­gan­ge­nen sie­ben Jah­ren min­des­tens sechs Jah­re Hartz IV bezo­gen haben und min­des­tens 25 Jah­re alt sind, wird fünf Jah­re gewährt. Er beträgt in den ers­ten zwei Jah­ren 100 % des gesetz­li­chen Min­dest­lohns. Ist der Arbeit­ge­ber tarif­ge­bun­den oder tarif­ori­en­tiert, rich­tet sich der Zuschuss statt­des­sen nach dem zu zah­len­den Arbeits­ent­gelt. Nach den ers­ten bei­den Jah­ren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außer­dem kön­nen Hartz-IV-Emp­fän­ger, die seit min­des­tens zwei Jah­ren arbeits­los sind, Lohn­kos­ten­zu­schüs­se gel­tend machen. Sie erhal­ten als staat­li­che För­de­rung im ers­ten Jahr 75 % und im zwei­ten Jahr 50 % des gezahl­ten Loh­nes.

  • Betriebs­ren­ten: Bei einer rei­nen Bei­trags­zu­sa­ge muss der Arbeit­ge­ber im Fall einer Ent­gelt­um­wand­lung die ein­ge­spar­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in Form eines Zuschus­ses zu den Bei­trä­gen an den Arbeit­neh­mer wei­ter­ge­ben. Kon­kret muss der Arbeit­ge­ber min­des­tens 15 % des umge­wan­del­ten Ent­gelts zusätz­lich als Arbeit­ge­ber­zu­schuss an die Ver­sor­gungs­ein­rich­tung wei­ter­lei­ten, aller­dings nur sofern tat­säch­lich Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in die­ser Höhe ein­ge­spart wur­den. Liegt die Erspar­nis dar­un­ter, muss auch nur die­ser Bei­trag wei­ter­ge­lei­tet wer­den, auch wenn es dem Arbeit­ge­ber frei­steht, der Ein­fach­heit hal­ber grund­sätz­lich 15 % Zuschuss zu zah­len. Die­se Zuschuss­pflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehen­den Ver­ein­ba­run­gen.