Verfassungsbeschwerde nicht per De-Mail möglich

Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde sind ausdrücklich gesetzlich geregelt, weshalb bis zu einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes keine Verfassungsbeschwerden per De-Mail möglich sind.

Als siche­re, ver­trau­li­che und nach­weis­ba­re Alter­na­ti­ve zur nor­ma­len E-Mail hat der Gesetz­ge­ber das De-Mail-Sys­tem ein­ge­führt, das vor allem der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit öffent­li­chen Insti­tu­tio­nen die­nen soll­te. Ein Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zeigt aller­dings, dass das Ziel noch nicht erreicht ist. Laut dem Beschluss kön­nen Ver­fas­sungs­be­schwer­den näm­lich nicht per De-Mail ein­ge­reicht wer­den, weil damit das Schrift­form­erfor­der­nis des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­set­zes nicht erfüllt sei, dem­zu­fol­ge zwin­gend ein kör­per­li­ches Schrift­stück beim Gericht ein­ge­hen muss. Der Gesetz­ge­ber habe bis­lang noch kei­ne gesetz­li­che Rege­lung geschaf­fen, die eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de per De-Mail ermög­li­chen wür­de.