Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung

Eine mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch Verteilung der Geschäftstätigkeit auf mehrere unabhängige Gesellschaften ist nicht möglich.

Unter­neh­men, die im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzie­len, kön­nen bei der Umsatz­steu­er die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nut­zen und müs­sen dann kei­ne Umsatz­steu­er in Rech­nung stel­len und ans Finanz­amt abfüh­ren. Im Gegen­zug ist dann aber auch kein Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen mög­lich. Ein Unter­neh­mer woll­te die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mehr­fach nut­zen, indem er sei­ne Geschäf­te auf meh­re­re Gesell­schaf­ten ver­teil­te, um so trotz Umsät­zen deut­lich über der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze sei­ne Leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei anbie­ten zu kön­nen. Die­ser Kon­struk­ti­on hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun eine kla­re Absa­ge erteilt. Wäh­rend das Finanz­ge­richt die mehr­fa­che Inan­spruch­nah­me noch als Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ein­stuf­te und des­halb die Kla­ge abwies, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof bei einer uni­ons­rechts­kon­for­men Aus­le­gung des Umsatz­steu­er­rechts gar nicht erst die Mög­lich­keit einer mehr­fa­chen Inan­spruch­nah­me, unab­hän­gig davon, ob die­se miss­bräuch­lich ist oder nicht.