Mindestlohnanspruch bei einem Praktikum mit Unterbrechung

Solange die Tätigkeitszeit in einem Praktikum insgesamt nicht länger als drei Monate dauert, führen auch vom Praktikant veranlasste Unterbrechungen nicht zu einem Mindestlohnanspruch.

Prak­ti­kan­ten haben kei­nen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, wenn sie das Prak­ti­kum zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung oder ein Stu­di­um leis­ten und es nicht län­ger als drei Mona­te dau­ert. Wird das Prak­ti­kum aus Grün­den unter­bro­chen, die der Prak­ti­kant zu ver­ant­wor­ten hat (Krank­heit, Frei­stel­lung auf eige­nen Wunsch etc.) und um die Dau­er der Unter­bre­chung ver­län­gert, ent­steht dadurch kein Min­dest­lohn­an­spruch. Das gilt nach einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts zumin­dest dann, wenn zwi­schen den ein­zel­nen Abschnit­ten ein sach­li­cher und zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht und die Höchst­dau­er von drei Mona­ten ins­ge­samt nicht über­schrit­ten wird.