Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder sind steuerpflichtig

Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Richter sind die Aufwandsentschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder steuerpflichtig, weil sie mehr als nur die Sitzungsteilnahme abgelten.

Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen an Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der für die Abgel­tung von Zeit­auf­wand sind steu­er­pflich­tig. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hält die Tätig­keit eines Ver­wal­tungs­rats mit der eines Auf­sichts­rats ver­gleich­bar. Die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen decken nicht nur den Zeit­auf­wand für die Sit­zungs­teil­nah­me ab, son­dern auch für die Vor- und Nach­be­rei­tung und sind damit nicht mit den deut­lich nied­ri­ge­ren steu­er­frei­en Ent­schä­di­gun­gen für ehren­amt­li­che Rich­ter ver­gleich­bar.