Vorsteuerabzug ohne Rechnung möglich

Ein Vorsteuerabzug ist ausnahmsweise auch ohne Rechnung denkbar, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat sich mit den Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug befasst und dabei klar­ge­stellt, dass eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung ist. Zwar gehört eine kor­rek­te Rech­nung zu den for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug. Auf­grund der Mehr­wert­steu­erneu­tra­li­tät, ist der Vor­steu­er­ab­zug jedoch auch dann zu gewäh­ren, wenn nur die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, selbst wenn bestimm­te for­mel­le Vor­aus­set­zun­gen ver­letzt sind.

Das Finanz­amt kann daher das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug nicht allein des­halb ver­wei­gern, weil eine Rech­nung nicht die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt oder ganz fehlt. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass dem Finanz­amt durch objek­ti­ve Nach­wei­se alle Daten vor­lie­gen, um zu prü­fen, ob die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug erfüllt sind. Der EuGH hat zwar nicht fest­ge­legt, was als objek­ti­ver Nach­weis in Fra­ge kommt, aber klar die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen auf­ge­zählt. Für den Vor­steu­er­ab­zug müs­sen daher nur drei Bedin­gun­gen zwin­gend erfüllt sein:

  • Der Käu­fer ist ein vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ter Unter­neh­mer.

  • Die Lie­fe­rung oder Leis­tung wird von ihm zur Aus­füh­rung umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Umsät­ze ver­wen­det.

  • Die Lie­fe­rung oder Leis­tung wur­de von einem eben­falls umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer erbracht oder geleis­tet.

Das Urteil ist aller­dings kein Frei­brief, die gesetz­li­chen Vor­ga­ben im deut­schen Umsatz­steu­er­recht ein­fach zu igno­rie­ren und Ein­gangs­rech­nun­gen nicht mehr sorg­fäl­tig zu prü­fen und auf­zu­be­wah­ren. Viel­mehr ist es ein Ret­tungs­an­ker für die unver­meid­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Finanz­amt, falls eine Rech­nung ver­lo­ren gegan­gen ist und nicht wie­der beschafft wer­den kann oder aus ande­rem Grund nicht oder nicht mehr vor­liegt.