Flächenübertragung als Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs

Eine Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen an die künftigen Erben kann zu einer ungewollten Betriebsaufgabe mit einer Aufdeckung der stillen Reserven führen.

Ein land­wirt­schaft­li­cher Betrieb wird mit der Über­tra­gung sämt­li­cher land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­chen an Drit­te auf­ge­ge­ben, denn der Grund und Boden ist für des­sen Betriebs­fort­füh­rung uner­läss­lich. Wer­den im Rah­men einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge die Betriebs­grund­stü­cke auf Per­so­nen über­tra­gen, die nicht Mit­un­ter­neh­mer im land­wirt­schaft­li­chen Betrieb sind, kommt es daher zu einer Betriebs­auf­ga­be, die zur Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven führt. Glei­ches gilt bei Auf­tei­lung der Flä­chen auf die Erben nach dem Tod des Betriebs­in­ha­bers.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die ein­zel­nen Nutz­flä­chen, kei­ne Teil­be­trie­be dar­stel­len, die die Erben zu Buch­wer­ten hät­ten über­neh­men und fort­füh­ren kön­nen. Auch ein wert­vol­les Grund­stück von mehr als 3.000 m², das zu den funk­tio­nal wesent­li­chen Grund­la­gen eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs gehört, bil­det grund­sätz­lich kei­nen eigen­stän­di­gen Teil­be­trieb.