Zurückweisung von Einsprüchen zu Einheitswert und Grundsteuer

Alle im Januar anhängigen Einsprüche zum Einheitswert und zum Grundsteuermessbetrag hat die Finanzverwaltung per Allgemeinverfügung zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr zu dieser Frage entschieden hatte.

Per All­ge­mein­ver­fü­gung hat die Finanz­ver­wal­tung alle am 18. Janu­ar 2019 anhän­gi­gen Ein­sprü­che gegen die Fest­stel­lung des Ein­heits­werts für inlän­di­schen Grund­be­sitz oder die Fest­set­zung des Grund­steu­er­mess­be­trags zurück­ge­wie­sen, soweit die Ein­sprü­che eine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Ein­heits­be­wer­tung von Immo­bi­li­en gel­tend machen. Glei­ches gilt für Anträ­ge auf Auf­he­bung, Ände­rung, Fort­schrei­bung oder Neu­ver­an­la­gung des Ein­heits­werts oder des Grund­steu­er­mess­be­trags.

Hin­ter­grund die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung ist die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts über die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­steu­er im letz­ten Jahr, in der das Gericht eine Reform der Grund­steu­er for­dert, aber bis zu deren Umset­zung die bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten befris­tet wei­ter für anwend­bar erklärt. In den Stadt­staa­ten Ber­lin, Bre­men und Ham­burg wer­den mit der All­ge­mein­ver­fü­gung gleich­zei­tig auch Ein­sprü­che gegen die Grund­steu­er selbst sowie Anträ­ge auf Auf­he­bung oder Ände­rung der Grund­steu­er­fest­set­zung zurück­ge­wie­sen. Wer sich mit der Zurück­wei­sung nicht abfin­den will, hat bis Mit­te Janu­ar 2020 Zeit, Kla­ge beim Finanz­ge­richt zu erhe­ben.