Firmenwagen für Ehegatten mit Minijob

Ein Dienstwagen für den als Minijobber angestellten Ehegatten hält dem Fremdvergleich nicht stand und wird daher vom Finanzamt nicht anerkannt.

Mehr­fach gab es in den letz­ten Jah­ren Urtei­le von Finanz­ge­rich­ten zur Über­las­sung eines Dienst­wa­gens an den als Mini­job­ber ange­stell­ten Ehe­gat­ten. Die Finanz­äm­ter hat­ten die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens in allen Fäl­len nicht aner­kannt, weil sie dies nicht für fremd­üb­lich hiel­ten. Von den Finanz­ge­rich­ten wur­de die Pri­vat­nut­zung dage­gen unter­schied­lich beur­teilt; bei­spiels­wei­se gab das Finanz­ge­richt Müns­ter dem Finanz­amt Recht, wäh­rend das Finanz­ge­richt Köln kei­ne Ein­wän­de gegen die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens an den Ehe­gat­ten hat­te.

Jetzt hat das Ver­wirr­spiel ein Ende, denn der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens zur unbe­schränk­ten und selbst­be­tei­li­gungs­frei­en Pri­vat­nut­zung des Arbeit­neh­mers im Rah­men eines gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses frem­dun­üb­lich ist. Damit wird die Über­las­sung eines Dienst­wa­gens in sol­chen Fäl­len zu Recht vom Finanz­amt nicht aner­kannt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof meint, dass ein Arbeit­ge­ber typi­scher­wei­se nur dann bereit ist, einem Arbeit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen zur Pri­vat­nut­zung zur Ver­fü­gung zu stel­len, wenn nach einer über­schlä­gi­gen Kal­ku­la­ti­on der resul­tie­ren­de Kos­ten­auf­wand zuzüg­lich des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Bar­lohns als ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Arbeits­kraft anzu­se­hen ist. Je gerin­ger der Gesamt­ver­gü­tungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers ist, des­to eher erreicht der Arbeit­ge­ber die Risi­ko­schwel­le, ab der eine nicht abschätz­ba­re, inten­si­ve Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens die Fahr­zeug­über­las­sung unwirt­schaft­lich macht.

Unab­hän­gig von der steu­er­li­chen Aner­ken­nung des Arbeits­ver­trags ist die umsatz­steu­er­li­che Beur­tei­lung des Fir­men­wa­gens. Ob das Finanz­amt daher zu Recht auch den Vor­steu­er­ab­zug für die Anschaf­fungs- und Betriebs­kos­ten des der Ehe­frau über­las­se­nen Fir­men­wa­gens ver­wei­gert hat, hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings nicht ent­schie­den. Ein Ver­fah­ren dazu ist zwar eben­falls beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, das Urteil steht aber noch aus.