Keine Digitalsteuer auf Onlinewerbung

Die Finanzverwaltung rudert zurück und will bei deutschen Unternehmen keine Quellensteuer mehr auf Onlinewerbung über ausländische Anbieter einfordern.

Eini­ge Finanz­äm­ter, ins­be­son­de­re in Bay­ern, Nord­rhein-West­fa­len und Rhein­land-Pfalz sind im letz­ten Jahr dazu über­ge­gan­gen, Online­mar­ke­ting bei nicht in Deutsch­land ansäs­si­gen Unter­neh­men nicht mehr als Wer­be­dienst­leis­tung zu wer­ten. Statt­des­sen bewer­te­ten die Finanz­äm­ter sol­che Online­wer­bung nun als “Nut­zungs­über­las­sung von Rech­ten und ähn­li­chen Erfah­run­gen”. Für sol­che Nut­zungs­über­las­sun­gen muss der Auf­trag­ge­ber, also das deut­sche Unter­neh­men, das die Online­wer­bung beauf­tragt hat, zusätz­lich eine Quel­len­steu­er von 15 % an den Fis­kus abfüh­ren.

Der Sinn hin­ter die­ser Neu­be­wer­tung bleibt im Dun­keln, denn weder gibt es eine soli­de recht­li­che Grund­la­ge für die­se plötz­li­che Neu­in­ter­pre­ta­ti­on eines seit Jah­ren bestehen­den Geset­zes, noch wür­de der deut­sche Fis­kus von den Steu­er­mehr­ein­nah­men pro­fi­tie­ren. Die Quel­len­steu­er müss­te Deutsch­land näm­lich an den Staat abfüh­ren, in dem das aus­län­di­sche Unter­neh­men sei­nen Sitz hat. Die betrof­fe­nen Unter­neh­men ste­hen dage­gen völ­lig über­ra­schend vor erheb­li­chen Nach­for­de­run­gen für meh­re­re Jah­re.

Im Febru­ar hat der Bun­des­ver­band E-Com­mer­ce und Ver­sand­han­del Deutsch­land auf die­sen Miss­stand hin­ge­wie­sen, und Anfang März wand­ten sich schließ­lich die Spit­zen­ver­bän­de der deut­schen Wirt­schaft in einem gemein­sa­men Schrei­ben an das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um. Der Pro­test war erfolg­reich, denn schon zehn Tage spä­ter ver­kün­de­te das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen, dass eine Klä­rung auf Bund-Län­der-Ebe­ne erreicht wur­de und end­gül­tig fest­ste­he, dass wer­be­trei­ben­de Unter­neh­men in Deutsch­land kei­nen Steu­er­ein­be­halt bei Online­wer­bung vor­neh­men müs­sen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dann Anfang April end­gül­tig Rechts­si­cher­heit geschaf­fen und in einem Schrei­ben die steu­er­li­che Behand­lung der Online­wer­bung gere­gelt; Ver­gü­tun­gen, die aus­län­di­sche Inter­net­dienst­leis­ter für die Plat­zie­rung oder Ver­mitt­lung von Wer­bung auf Inter­net­sei­ten erhal­ten, unter­lie­gen nicht dem Quel­len­steu­er­ab­zug. Sie wer­den weder für eine zeit­lich begrenz­te Rech­te­über­las­sung noch für die Nut­zung von gewerb­li­chen, tech­ni­schen, wis­sen­schaft­li­chen oder ähn­li­chen Erfah­run­gen, Kennt­nis­sen und Fer­tig­kei­ten geleis­tet. Eine Ver­pflich­tung zur Ein­be­hal­tung, Abfüh­rung und Anmel­dung der Abzug­steu­er besteht für den Auf­trag­ge­ber der Online­wer­bung daher nicht.

Das gilt für Ent­gel­te für Wer­bung in Online-Such­ma­schi­nen, über Ver­mitt­lungs­platt­for­men, für Soci­al-Media-Wer­bung, Ban­ner­wer­bung und ver­gleich­ba­re sons­ti­ge Online­wer­bung und unab­hän­gig davon, nach wel­chem Modell die Wer­bung im jewei­li­gen Fall ver­gü­tet wird (Cost per Click, Cost per Order, Reve­nue Sha­re etc.).