Elterngeld bei mehrfachem Steuerklassenwechsel

Bei mehrfachem Wechsel der Steuerklasse in den 12 Monaten vor dem Elterngeldbezug ist die am längsten geltende Steuerklasse für die Berechnung anzusetzen.

Wech­selt ein Arbeit­neh­mer die Steu­er­klas­se im Bemes­sungs­zeit­raum für das Eltern­geld (in der Regel 12 Mona­te vor dem Monat der Geburt) mehr­mals, rich­tet sich das Eltern­geld nach der in die­sem Zeit­raum am längs­ten gel­ten­den Steu­er­klas­se. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat ent­schie­den, dass die­se Steu­er­klas­se für den Ansatz als Berech­nungs­grund­la­ge nicht min­des­tens in sie­ben Mona­ten des Bemes­sungs­zeit­raums gegol­ten haben muss, auch wenn eine sol­che abso­lu­te Betrach­tung für den Eltern­geld­be­rech­tig­ten im Ein­zel­fall finan­zi­ell güns­ti­ger wäre.