Angemessenheit von Beraterhonoraren an Gesellschafter

Zu allgemein gehaltene Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern halten eventuell einem Fremdvergleich nicht stand, womit die gezahlten Vergütungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen werden.

Ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einer GmbH und ihren Gesell­schaf­tern nimmt das Finanz­amt regel­mä­ßig genau unter die Lupe. Ent­spre­chend soli­de soll­ten die Ver­trä­ge abge­fasst sein. Ein Bera­tungs­ver­trag zwi­schen GmbH und Gesell­schaf­ter, der bei einer sehr all­ge­mein gehal­te­nen Leis­tungs­be­schrei­bung nur den Stun­den­satz und Rei­se­kos­ten regelt, aber kei­ne Rege­lun­gen dazu ent­hält, ob, wie und wann die Leis­tun­gen erbracht wer­den, hält daher einem Fremd­ver­gleich nicht stand. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb die gezahl­ten Bera­ter­ho­no­ra­re als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ein­ge­stuft. In wel­cher Höhe spä­ter tat­säch­lich Bera­ter­ho­no­ra­re gezahlt wer­den, hat für die steu­er­recht­li­che Beur­tei­lung dage­gen kei­ne Bedeu­tung, denn die Ange­mes­sen­heit von Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen ist nach den Ver­hält­nis­sen im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses zu beur­tei­len.