Abzug von Haftungsschulden bei einer Organgesellschaft

Eine Organgesellschaft, die vom Finanzamt für die Körperschaftsteuer des Organträgers in Haftung genommen wird, leistet damit eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Wenn das Finanz­amt eine Organ­ge­sell­schaft für die Kör­per­schaft­steu­er­schul­den des Organ­trä­gers in Haf­tung neh­men will, fal­len die von der Organ­ge­sell­schaft getra­ge­nen Beträ­ge nicht unter das Abzugs­ver­bot für die Kör­per­schaft­steu­er. Statt­des­sen sind die Zah­lun­gen nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. So oder so sind die Zah­lun­gen der Organ­ge­sell­schaft also nicht steu­er­min­dernd abzieh­bar.