Leistungsbeschreibung bei Niedrigpreiswaren

Der Bundesfinanzhof äußert sich zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Waren im Niedrigpreissegment.

Der Vor­steu­er­ab­zug setzt vor­aus, dass das Unter­neh­men eine Rech­nung erhal­ten hat, die alle gesetz­li­chen Anga­ben ent­hält. Dazu gehört auch eine ein­deu­ti­ge Leis­tungs­be­schrei­bung. Wie prä­zi­se eine Leis­tungs­be­schrei­bung aber sein muss, damit die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt sind, dar­über gibt es immer wie­der Streit mit dem Finanz­amt.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te schon vor län­ge­rem ent­schie­den, dass bei hoch­prei­si­gen Waren (meh­re­re tau­send Euro) blo­ße Gat­tungs­be­zeich­nun­gen wie “diver­se Arm­bän­der” nicht aus­rei­chen. Auf die­ser Grund­la­ge hat­te das Finanz­amt einem Händ­ler von Bil­lig­tex­ti­li­en den Vor­steu­er­ab­zug aus Lie­fe­ran­ten­rech­nun­gen ver­wei­gert, in denen die Arti­kel nur mit Anga­ben wie “Hosen” oder “T-Shirt” genannt waren, weil die­se Gat­tungs­be­zeich­nun­gen einer Mehr­fach­be­rech­nung nicht hin­rei­chend vor­beu­gen wür­den.

Das Hes­si­sche Finanz­ge­richt hat­te dem Händ­ler noch eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Nach­for­de­rungs­be­scheids ver­wei­gert. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass es ernst­lich zwei­fel­haft ist, ob der Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen im Nied­rig­preis­seg­ment eine exak­te Beschrei­bung der jewei­li­gen Ware vor­aus­setzt. Die Anfor­de­run­gen an die Leis­tungs­be­schrei­bung im Nied­rig­preis­seg­ment sei­en noch nicht höchst­rich­ter­lich geklärt, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.

Außer­dem dür­fen die für den Vor­steu­er­ab­zug erfor­der­li­chen Anga­ben nicht durch ihre schie­re Zahl und Kom­ple­xi­tät die Aus­übung des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug prak­tisch unmög­lich machen oder über­mä­ßig erschwe­ren. Bis ein abschlie­ßen­des Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­liegt, soll­ten ähn­li­che Fäl­le in jedem Fall offen gehal­ten wer­den.