Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Die Anschaffungskosten eines Knock-out-Zertifikats führen nach Eintritt des Knock-out-Ereignisses grundsätzlich zu steuerlich abzugsfähigen Verlusten.

Seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er sind grund­sätz­lich alle Wert­ver­än­de­run­gen in Ver­bin­dung mit Kapi­tal­an­la­gen steu­er­lich rele­vant. Aus die­sem Grund kön­nen auch die Anschaf­fungs­kos­ten von Knock-out-Zer­ti­fi­ka­ten als Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gel­tend gemacht wer­den, wenn das Knock-out-Ereig­nis ein­tritt. Dabei spielt es nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne Rol­le, ob die Knock-out-Zer­ti­fi­ka­te als Ter­min­ge­schäft anzu­se­hen sind oder nicht, da ein Abzug in bei­den Fäl­len mög­lich wäre.