Gewerbesteuerhinzurechnung der Schuldzinsen in einem Cash-Pool

In einem konzerninternen Cash-Pool ist ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung von Schuldzinsen vor der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung möglich.

Bei der Gewer­be­steu­er wer­den Schuld­zin­sen teil­wei­se dem Gewer­be­er­trag wie­der hin­zu­ge­rech­net. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich nun zur Mög­lich­keit einer Sal­die­rung von Schuld- und Haben­zin­sen über einen kon­zern­in­ter­nen Cash-Pool befasst. In der Regel ist eine Sal­die­rung für Gewer­be­steu­er­zwe­cke näm­lich nicht mög­lich. Bei einem Cash-Pool las­sen die Rich­ter aber eine Aus­nah­me von die­ser Regel zu. Ent­schei­dend ist, ob die Dar­le­hen gleich­ar­tig sind, der­sel­ben Zweck­be­stim­mung die­nen und regel­mä­ßig tat­säch­lich mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den. Die wech­sel­sei­ti­gen Schuld­ver­hält­nis­se inner­halb eines Cash-Pools sind im Fal­le der Sal­die­rung bank­ar­beits­täg­lich zusam­men­zu­fas­sen und fort­zu­schrei­ben. Nur der für einen dann ver­blei­ben­den Schuld­sal­do ent­ste­hen­de Zins ist bei der Gewer­be­steu­er hin­zu­rech­nungs­fä­hig und kann nicht mit danach ent­stan­de­nen Gut­ha­ben­zin­sen ver­rech­net wer­den.