Günstigerprüfung zur Riester-Rente nur mit Anlage AV

Nur die Übermittlung der gezahlten Beiträge für eine Riester-Rente durch den Anbieter genügt nicht, damit das Finanzamt eine Günstigerprüfung über den Sonderausgabenabzug durchführt.

Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Bei­trä­gen für eine Ries­ter-Ren­te setzt vor­aus, dass mit der Steu­er­erklä­rung die Anla­ge AV abge­ge­ben wur­de. Allein die Mel­dung der Daten durch den Anbie­ter reicht laut dem Hes­si­schen Finanz­ge­richt nicht aus, um dem Finanz­amt die Not­we­nig­keit einer Güns­ti­ger­prü­fung zu signa­li­sie­ren. Eine Berich­ti­gung des bestands­kräf­ti­gen Bescheids ist dann auch nicht mehr mög­lich.