Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich nach altem Recht

Ausgleichszahlungen bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die vor der gesetzlichen Festschreibung als Sonderausgaben gezahlt wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.

Seit 2015 gilt die gesetz­li­che Vor­ga­be, dass Aus­gleichs­leis­tun­gen zur Ver­mei­dung eines Ver­sor­gungs­aus­gleichs als Son­der­aus­ga­ben zu behan­deln sind. Aus­gleichs­zah­lun­gen vor 2015 will das Finanz­amt dage­gen mög­li­cher­wei­se als steu­er­lich nicht abzieh­ba­re Anschaf­fungs­kos­ten für ein Anwart­schafts­recht auf eine künf­ti­ge Ver­sor­gung ein­ord­nen. Dem hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg wider­spro­chen: Bei einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung sind die Aus­gleichs­zah­lun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit abzieh­bar.