Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Aufwendungen

Liegt der Wert eines Rechnungsabgrenzungspostens unterhalb der GWG-Grenze, kann auf eine aktive oder passive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.

In der Bilanz sind für Aus­ga­ben und Ein­nah­men, die einen Zeit­raum nach dem Abschluss­stich­tag betref­fen, Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den. Die­se Pflicht hat aber nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg ihre Gren­zen bei gering­fü­gi­gen Beträ­gen unter der GWG-Gren­ze. Das Gericht gab damit einem Hand­wer­ker Recht, bei dem das Finanz­amt nach der Betriebs­prü­fung gewinn­er­hö­hend einen akti­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten bil­den woll­te.

Der Grund­satz der Wesent­lich­keit ermög­li­che es, unwe­sent­li­che Ele­men­te bei der Bilan­zie­rung und Bewer­tung außer Betracht zu las­sen. In Fäl­len von gerin­ger Bedeu­tung kann daher auf eine Rech­nungs­ab­gren­zung ver­zich­tet wer­den. Die Gering­fü­gig­keits­schwel­le sieht das Gericht bei der GWG-Gren­ze von jetzt 800 Euro, denn bei gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern ver­zich­tet der Gesetz­ge­ber auf einen peri­oden­ge­rech­ten Aus­weis in der Bilanz. Zur Ver­mei­dung von Wer­tungs­wi­der­sprü­chen sei die­se Gren­ze auf die Bil­dung von Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu über­tra­gen, meint das Gericht. Über­steigt der Wert des ein­zel­nen Abgren­zungs­pos­tens daher 800 Euro nicht, kann auf eine Abgren­zung ver­zich­tet wer­den.