Vorfälligkeitsentschädigung bei einer doppelten Haushaltsführung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des Verkaufs einer Immobilie am Beschäftigungsort nach Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist nicht als Werbungskosten abziehbar.

Wird die Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort anläss­lich der Been­di­gung einer aus beruf­li­chem Anlass begrün­de­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ver­kauft, ist eine dabei even­tu­ell anfal­len­de Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Als Begrün­dung für die­se Ent­schei­dung gibt der Bun­des­fi­nanz­hof an, dass die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht durch die Been­di­gung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aus­ge­löst wur­de, son­dern durch den davon unab­hän­gi­gen Ver­kauf der Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort. Dass wie­der­um der Ver­kauf durch die Been­di­gung der Berufs­tä­tig­keit ver­an­lasst wur­de, sei kein aus­rei­chen­der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang, um einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu recht­fer­ti­gen.