Kfz-Steuerbefreiung für Krankentransportfahrzeuge

Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt nur für Fahrzeuge, die ausschließlich zum Transport kranker und nicht lediglich gehbehinderter Personen eingesetzt werden.

Fahr­zeu­ge, die aus­schließ­lich im Ret­tungs­dienst oder zur Kran­ken­be­för­de­rung ver­wen­det wer­den, sind von der Kfz-Steu­er befreit, sofern sie für den Ein­satz­zweck ange­passt und äußer­lich ent­spre­chend gekenn­zeich­net sind. Ein Kran­ken­trans­port­un­ter­neh­men kann die Steu­er­be­frei­ung aber nur dann in Anspruch neh­men, wenn aus­schließ­lich kran­ke Per­so­nen trans­por­tiert wer­den. Es genügt laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht, wenn die jewei­li­ge Per­son geh­be­hin­dert ist, denn die Begrif­fe “Behin­de­rung” und “Krank­heit” sei­en nicht deckungs­gleich.