Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags auch bei Verlust

Ein Altersentlastungsbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn er einen bereits bestehenden Verlust weiter erhöhen würde.

Der Alters­ent­las­tungs­be­trag ist im Rah­men der Ver­lust­fest­stel­lung auch dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sich dadurch ein nicht aus­ge­gli­che­ner Ver­lust wei­ter erhöht. Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts ist das Finanz­ge­richt Köln davon über­zeugt, dass eine ver­lus­ter­hö­hen­de Wir­kung des Ent­las­tungs­be­trags weder dem Geset­zes­text noch dem Sinn und Zweck der Rege­lung wider­spricht. Aller­dings hat das Finanz­amt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.