Schulhund als Arbeitsmittel

Ob die Aufwendungen für einen Hund, der auch als Schul- oder Therapiehund eingesetzt wird, steuerlich abziehbar sind, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Meh­re­re Finanz­ge­rich­te haben sich in letz­ter Zeit mit der Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, ob ein Schul- oder The­ra­pie­hund zu Wer­bungs­kos­ten bei einem Leh­rer füh­ren kann. Wäh­rend das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gene­rell abge­lehnt hat, haben das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf und das Finanz­ge­richt Müns­ter zumin­dest einen teil­wei­sen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zuge­las­sen. Einig sind sich die Gerich­te dar­in, dass der Schul­hund einer Leh­re­rin nicht mit dem Dienst­hund eines Poli­zis­ten ver­gleich­bar ist, weil der Poli­zei­hund dem Dienst­herrn gehört und vom Poli­zis­ten ledig­lich betreut wird.

Der Schul­hund wird dage­gen nicht nur dienst­lich, son­dern auch pri­vat “genutzt”. Daher sind die Kos­ten auf­zu­tei­len und nur der dienst­li­che Nut­zungs­an­teil führt zu Wer­bungs­kos­ten. Die­sen Anteil hat ein Gericht mit 50 %, ein ande­res Gericht mit einem Drit­tel ange­setzt. Die Aus­bil­dung zum The­ra­pie­hund im Rah­men der von der Schul­kon­fe­renz beschlos­se­nen tier­ge­stütz­ten Päd­ago­gik ist aller­dings in jedem Fall in vol­ler Höhe abzieh­bar, weil eine pri­va­te Ver­an­las­sung dafür aus­ge­schlos­sen ist.