Auszahlung des Rückkaufwertes als außerordentliche Einkünfte

Die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällt nicht in die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte.

Für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te wie bei­spiels­wei­se Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten sieht das Gesetz eine Steu­er­ermä­ßi­gung vor, um die Pro­gres­si­ons­wir­kung abzu­mil­dern. Die­se Rege­lung kommt aber für die Aus­zah­lung des Rück­kauf­wer­tes aus einer Ren­ten­ver­si­che­rung auf­grund der Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und des Ver­si­che­rungs­ver­trags nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Köln nicht in Fra­ge. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich schon vor Jah­ren ent­schie­den, dass Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten nur dann als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te gel­ten, wenn die Zusam­men­bal­lung der Ein­künf­te nicht dem ver­trags­ge­mä­ßen oder typi­schen Ablauf der jewei­li­gen Ein­kunfts­art ent­spricht. Die Kapi­tal­aus­zah­lung nach der Kün­di­gung sei aber weder ver­trags­wid­rig noch aty­pisch, son­dern von Anfang an für den Fall der Kün­di­gung im Ver­trag vor­ge­se­hen.