Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Viele Steuervorteile für Elektromobilität und umweltfreundliche Verkehrsmittel werden verlängert oder ausgeweitet.

Das in Arbeit befind­li­che Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 trägt den offi­zi­el­len Namen “Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten”, weil dar­in eine gan­ze Rei­he Ände­run­gen ent­hal­ten sind, die steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Fahr­zeu­gen mit Elek­tro- oder Hybrid­an­trieb zum Ziel haben.

Die meis­ten die­ser Ände­run­gen beschrän­ken sich auf eine deut­li­che Ver­län­ge­rung bereits gel­ten­der Begüns­ti­gun­gen, teil­wei­se mit klei­nen Ände­run­gen. Das umfasst auch die neu­en Steu­er­be­frei­un­gen für Job­ti­ckets und die Pri­vat­nut­zung von Fir­men­fahr­rä­dern. Neu ist aber eine geplan­te Son­der­ab­schrei­bung für Lie­fer­fahr­zeu­ge mit Elek­tro­an­trieb. Die­se und alle wei­te­ren Maß­nah­men, die die Mobi­li­tät betref­fen, sind hier zusam­men­ge­fasst.

  • Lie­fer­fahr­zeu­ge: Für die Anschaf­fung von neu­en (nicht gebraucht), rein elek­trisch betrie­be­nen Lie­fer­fahr­zeu­gen mit einem zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht bis 7,5 Ton­nen wird die Opti­on für eine Son­der­ab­schrei­bung von 50 % der Anschaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung ein­ge­führt. Die­se Son­der­ab­schrei­bung ist zusätz­lich zur regu­lä­ren linea­ren Abschrei­bung mög­lich. Die Rege­lung gilt für alle Lie­fer­fahr­zeu­ge, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2020 und dem 31. Dezem­ber 2030 ange­schafft wer­den.

  • Fir­men­wa­gen: Zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät gilt seit Janu­ar 2019 eine Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge bei der pau­scha­len Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens. Statt 1 % des Lis­ten­prei­ses sind für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge also monat­lich nur 0,5 % des Lis­ten­prei­ses für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit fal­len ent­spre­chend nur 0,015 % pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an statt 0,03 %. Bei Füh­rung eines Fahr­ten­buchs ist ent­spre­chend nur die Hälf­te der Anschaf­fungs- oder Lea­sing­kos­ten bei der Berech­nung der steu­er­pflich­ti­gen Nut­zung anzu­set­zen. Die­se Rege­lung war bis­her auf Fir­men­wa­gen beschränkt, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2021 ange­schafft oder geleast wer­den, und soweit bei Hybrid­fahr­zeu­gen die Reich­wei­te des Elek­tro­an­triebs min­des­tens 40 km beträgt. Die Begüns­ti­gung wird nun bis Ende 2030 ver­län­gert. Aller­dings wird ab 2022 für neu ange­schaff­te Fahr­zeu­ge eine Min­destreich­wei­te des Elek­tro­an­triebs von 60 km und ab 2025 von 80 km gefor­dert.

  • Hin­zu­rech­nung: Miet- und Lea­sing­zah­lun­gen für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter sind bei der Gewer­be­steu­er mit einem pau­scha­lier­ten Finan­zie­rungs­an­teil von 20 % dem Gewer­be­er­trag hin­zu­zu­rech­nen. Für Fahr­rä­der, Elek­tro­fahr­zeu­ge und extern auf­lad­ba­re Hybrid­fahr­zeu­ge sol­len bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Lea­sing­kos­ten der Hin­zu­rech­nung unter­lie­gen. Die­se Ände­rung gilt für Miet- oder Lea­sing­ver­trä­ge, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 abge­schlos­sen wer­den.

  • Job­ti­ckets: Seit Janu­ar 2019 sind Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers für Job­ti­ckets steu­er­frei, sofern sie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gezahlt wer­den. Aller­dings wer­den die Zuschüs­se auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers ange­rech­net. Rück­wir­kend ab Janu­ar 2019 wird nun noch eine Pau­schal­ver­steue­rungs­mög­lich­keit für alle ande­ren Zuschüs­se zu Job­ti­ckets ein­ge­führt, also ins­be­son­de­re Ent­gelt­um­wand­lun­gen und ande­re Zuschüs­se, die der Arbeit­ge­ber nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zahlt. Der Arbeit­ge­ber kann dabei wäh­len zwi­schen einem Pau­schal­steu­er­satz von 15 % mit Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers oder einem Pau­schal­steu­er­satz von 25 %. Im zwei­ten Fall sind alle steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen abge­gol­ten, es erfolgt kei­ne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und auch ein Aus­weis der Zuschüs­se in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist in die­sem Fall nicht not­wen­dig.

  • Dienst­fahr­rä­der: Die die­ses Jahr ein­ge­führ­te und bis Ende 2021 befris­te­te Steu­er­be­frei­ung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Arbeit­ge­ber oder der pri­va­ten Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads durch den Inha­ber wird bis Ende 2030 ver­län­gert.

  • Auf­la­den beim Arbeit­ge­ber: Arbeit­ge­ber kön­nen Arbeit­neh­mern mit Elek­tro­au­to seit 2017 steu­er­frei das Auf­la­den ermög­li­chen. Die Bat­te­rie­fül­lung wird also — anders als bei ande­ren Ver­güns­ti­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber — nicht als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert. Eben­falls kom­plett steu­er­frei ist die zeit­wei­se Über­las­sung einer betrieb­li­chen Lade­vor­rich­tung zur pri­va­ten Nut­zung. Das umfasst die kom­plet­te Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör und Dienst­leis­tun­gen zur Instal­la­ti­on oder Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung. Die­ser Steu­er­vor­teil war bis Ende 2020 befris­tet, wird jetzt aber um 10 Jah­re — also bis Ende 2030 — ver­län­gert.

  • Lade­sta­tio­nen: Eben­falls seit 2017 haben Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit, geld­wer­te Vor­tei­le aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten dau­er­haf­ten Über­eig­nung der Lade­vor­rich­tung oder Zuschüs­se zur Anschaf­fung und Nut­zung bei der Lohn­steu­er pau­schal mit 25 % zu besteu­ern. Auch die­se Rege­lung wird nun bis Ende 2030 ver­län­gert.