Steuerermäßigung für Unterbringung im Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für haushaltsähnliche Leistungen bei einer Unterbringung im Pflegeheim wird nur dem Heimbewohner selbst gewährt, nicht einem Angehörigen, der die Kosten für die Heimunterbringung trägt.

Für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gibt es eine Steu­er­ermä­ßi­gung. Die­sen Steu­er­bo­nus kön­nen Steu­er­zah­ler auch bei einer Unter­brin­gung im Pfle­ge­heim gel­tend machen, sofern dort Leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den, die mit denen einer Hil­fe im Haus­halt ver­gleich­bar sind. Aller­dings kann den Steu­er­bo­nus nur der­je­ni­ge bean­spru­chen, der selbst im Pfle­ge­heim unter­ge­bracht ist und die Auf­wen­dun­gen dafür trägt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat des­halb einem Steu­er­zah­ler die Steu­er­ermä­ßi­gung ver­wei­gert, der die Heim­kos­ten sei­ner Mut­ter über­nom­men hat. Für die Unter­brin­gung oder Pfle­ge einer ande­ren Per­son gebe es kei­nen Steu­er­bo­nus, meint das Gericht.