Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte

Je nach Besitzverhältnissen der vermieteten Immobilie und Umfang der Vermietungstätigkeit ändert sich die Einkunftsart von Mieteinnahmen eines Landwirts, der Zimmer oder Wohnungen an Feriengäste vermietet.

Land­wir­te kön­nen sich mit “Feri­en auf dem Bau­ern­hof” einen Zusatz­ver­dienst sichern. In wel­che Ein­kunfts­art die Ver­mie­tung von Zim­mern oder Feri­en­woh­nun­gen durch Land- und Forst­wir­te fällt, hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt erklärt.

  • Gewer­be­be­trieb: Die Miet­erträ­ge gehö­ren zu den Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb, wenn vier oder mehr Zim­mer oder sechs oder mehr Bet­ten zur Beher­ber­gung von Frem­den bereit­ge­hal­ten wer­den oder wenn außer dem Früh­stück min­des­tens eine Haupt­mahl­zeit zum Leis­tungs­um­fang gehört.

  • Ver­mie­tung: Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung lie­gen vor, wenn die ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten und der antei­li­ge Grund aus dem Betriebs­ver­mö­gen des Land­wirt­schafts­be­triebs ent­nom­men wur­den oder ander­wei­tig zum Pri­vat­ver­mö­gen des Land­wirts gehö­ren. Eine Ein­la­ge in das Betriebs­ver­mö­gen ist dann nicht mög­lich, weil die Räum­lich­kei­ten in kei­nem objek­ti­ven Zusam­men­hang zur Land- und Forst­wirt­schaft ste­hen und auch nicht geeig­net sind, die­se zu för­dern.

  • Land- und Forst­wirt­schaft: Sind die Räum­lich­kei­ten dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs­ver­mö­gen zuzu­rech­nen und der Umfang der Ver­mie­tung führt nicht zu gewerb­li­chen Ein­künf­ten, dann gehö­ren die Miet­erträ­ge zu den Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft. Das ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn auf einem zuvor land­wirt­schaft­lich genutz­ten Grund­stück eine Feri­en­woh­nung errich­tet oder in dem noch zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den Wohn­ge­bäu­de das Dach­ge­schoß für Feri­en­gäs­te aus­ge­baut wird und das Gebäu­de samt Grund und Boden nicht durch eine ein­deu­ti­ge Hand­lung aus dem Betriebs­ver­mö­gen ent­nom­men wor­den ist.