Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag auch dann rückgängig machen, wenn die Investition zwar durchgeführt wurde, die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung im Investitonsjahr jedoch unterblieben ist.

Ein in Anspruch genom­me­ner Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag muss rück­gän­gig gemacht wer­den, wenn die Anschaf­fung nicht inner­halb von drei Jah­ren erfolgt. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz hat nun ent­schie­den, dass eine Rück­gän­gig­ma­chung durch das Finanz­amt aber auch dann mög­lich ist, wenn das Wirt­schafts­gut zwar ange­schafft, die im Gesetz vor­ge­se­he­ne Hin­zu­rech­nung aber aus wel­chen Grün­den auch immer (absicht­lich, ver­se­hent­lich oder irr­tüm­lich) unter­blie­ben ist.