Voraussetzung einer Rückstellung

Eine Rückstellung für Verpflichtungen, die nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, sondern auch auf eigenbetrieblichen Interessen beruhen, ist unzulässig.

Die Bil­dung einer Rück­stel­lung, die nicht auf einer Ver­pflich­tung gegen­über einem Drit­ten basiert, ist unzu­läs­sig. Eben­falls unzu­läs­sig sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs Rück­stel­lun­gen für Ver­pflich­tun­gen, bei denen die Leis­tungs­pflicht gegen­über einem Drit­ten von eigen­be­trieb­li­chen Erfor­der­nis­sen über­la­gert wird. Aus die­sem Grund hat das Finanz­ge­richt Müns­ter einem Gerüst­bau­un­ter­neh­men die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen für den Abtrans­port des Mate­ri­als auf den jewei­li­gen Bau­stel­len ver­wei­gert. Das Unter­neh­men habe hier näm­lich ein erheb­li­ches Inter­es­se dar­an, das jewei­li­ge Mate­ri­al (Gerüst­tei­le etc.) auf ande­ren Bau­stel­len wie­der­zu­ver­wen­den. Die­ses Inter­es­se wie­ge deut­lich höher als die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Räu­mungs­pflicht der Bau­stel­le gegen­über dem Auf­trag­ge­ber.