Übertragung einer Reinvestitionsrücklage erst nach Anschaffung

Erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts darf eine gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb des Unternehmers übertragen werden.

Für bestimm­te Wirt­schafts­gü­ter lässt sich die Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven bei einem Ver­kauf über eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ver­mei­den. Die stil­len Reser­ven wer­den dadurch auf ein spä­ter ange­schaff­tes oder her­ge­stell­tes Wirt­schafts­gut über­tra­gen. Auch eine Über­tra­gung der Rück­la­ge auf einen ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mers ist mög­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aller­dings bestä­tigt, dass eine Über­tra­gung erst nach der Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines Reinves­ti­ti­ons­wirt­schafts­guts mög­lich ist. Das ist bei­spiels­wei­se von Bedeu­tung, wenn ein Betrieb oder Teil­be­trieb auf einen Nach­fol­ger über­tra­gen wer­den soll, wäh­rend die Her­stel­lung des Ersatz­wirt­schafts­guts noch läuft. Eine Über­tra­gung ist dann näm­lich nur vor dem Wech­sel des Betriebs­in­ha­bers, aber nach Her­stel­lung des Ersatz­wirt­schafts­guts mög­lich.