Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 liegt vor

Neben diversen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel enthält das Jahressteuergesetz 2019 noch zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht.

Im Mai hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den ers­ten Ent­wurf für ein “Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” ver­öf­fent­licht. Das Gesetz ent­hält neben der namens­ge­ben­den Ver­län­ge­rung und Aus­wei­tung von Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Elek­tro­fahr­zeu­ge noch vie­le ande­re Ände­run­gen im Steu­er­recht und fun­giert damit als inof­fi­zi­el­les “Jah­res­steu­er­ge­setz 2019”.

Es ist schon eine gan­ze Wei­le her, seit ein Jah­res­steu­er­ge­setz offi­zi­ell die­sen Namen tra­gen durf­te. War­um das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und der Gesetz­ge­ber seit vie­len Jah­ren auf die­se ein­fa­che und kla­re Bezeich­nung ver­zich­ten, ist nicht bekannt. An der Pra­xis, jähr­lich ein Omni­bus­ge­setz zu ver­fas­sen, in das alle not­wen­di­gen oder gewoll­ten Ände­run­gen im Steu­er­recht ein­flie­ßen, die nicht Teil eines bestimm­ten Maß­nah­men­pa­kets sind, hat sich dage­gen in den letz­ten Jah­ren nichts geän­dert.

Im Wesent­li­chen beschrän­ken sich die steu­er­li­chen Maß­nah­men zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät in die­sem Gesetz auf die Ver­län­ge­rung ver­schie­de­ner bereits gel­ten­der Ver­güns­ti­gun­gen. Das umfasst auch die erst Anfang des Jah­res ein­ge­führ­ten Steu­er­be­frei­un­gen für Job­ti­ckets und die Über­las­sung oder Pri­vat­nut­zung von Fahr­rä­dern. Neu ist ledig­lich die Ein­füh­rung einer Son­der­ab­schrei­bung für Lie­fer­wa­gen mit Elek­tro­an­trieb. Für eine über­sicht­li­che­re Zusam­men­fas­sung aller Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 sind die Ände­run­gen, die die Mobi­li­tät betref­fen, im Bei­trag “För­de­rung der umwelt­freund­li­chen Mobi­li­tät” zusam­men­ge­fasst.

Alle übri­gen wesent­li­chen Ände­run­gen haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst. Dazu gehört neben ver­schie­de­nen lohn­steu­er­li­chen Rege­lun­gen unter ande­rem auch die Umset­zung diver­ser Vor­ga­ben der EU zur Bekämp­fung des Umsatz­steu­er­be­trugs. Alle Ände­run­gen sol­len, sofern nicht aus­drück­lich etwas anders ange­ge­ben ist, zum 1. Janu­ar 2020 in Kraft tre­ten. Das Gesetz selbst soll dazu bis zum Jah­res­en­de ver­ab­schie­det wer­den, wird bis dahin aber sicher noch die eine oder ande­re Ände­rung erfah­ren.

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand: Die Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand sol­len ange­ho­ben wer­den. Für einen vol­len Kalen­der­tag der Abwe­sen­heit kön­nen dann 28 Euro statt bis­her 24 Euro ange­setzt wer­den und für den An- und Abrei­se­tag oder einer Abwe­sen­heit von mehr als acht Stun­den der hal­be Betrag, also 14 Euro statt bis­her 12 Euro.

  • Kraft­fah­rer­pau­scha­le: Für Berufs­kraft­fah­rer und ande­re Arbeit­neh­mer, die ihre Tätig­keit vor­wie­gend in einem Kfz aus­üben, wird eine neue Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le für Über­nach­tun­gen im Fahr­zeug des Arbeit­ge­bers von 8 Euro pro Tag ein­ge­führt. Die­sen Betrag kann der Arbeit­neh­mer in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, sofern er nicht vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei ersetzt wird. Selbst­ver­ständ­lich kön­nen statt­des­sen auch wei­ter­hin die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den, wenn die­se höher sind. Die Ent­schei­dung, die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen oder den gesetz­li­chen Pausch­be­trag gel­tend zu machen, muss jedoch im gan­zen Kalen­der­jahr ein­heit­lich sein. Die neue Pau­scha­le kann zusätz­lich zu den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für alle Tage mit einer Abwe­sen­heit von 24 Stun­den sowie für den An- und Abrei­se­tag bean­sprucht wer­den.

  • Sach­be­zü­ge: Immer wie­der gab es in der Ver­gan­gen­heit Streit mit den Finanz­äm­tern über die Abgren­zung zwi­schen Bar- und Sach­lohn, ins­be­son­de­re wenn es um Gut­schei­ne, Kos­ten­er­stat­tun­gen oder die Über­nah­me von Ver­si­che­rungs­bei­trä­gen durch den Arbeit­ge­ber ging. Weil sich die Recht­spre­chung zu die­ser Abgren­zung im Lauf der Jah­re mehr­fach geän­dert hat, soll nun eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on dau­er­haft für mehr Klar­heit sor­gen und gleich­zei­tig bestimm­te Ent­gelt­op­ti­mie­rungs­mo­del­le für die Zukunft ver­hin­dern. Zum grund­sätz­lich steu­er­pflich­ti­gen Bar­lohn gehö­ren künf­tig zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen, Geld­sur­ro­ga­te und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten sowie Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und ande­re Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen für den Arbeit­neh­mer oder die­sem nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Es wird also grund­sätz­lich klar­ge­stellt, dass alle Leis­tun­gen, die auf einen Geld­be­trag lau­ten, auch als Ein­nah­me in Geld behan­delt wer­den. Gut­schei­ne gel­ten aller­dings wei­ter­hin als Sach­be­zü­ge, wenn der Aus­stel­ler iden­tisch ist mit dem Unter­neh­men, des­sen Waren oder Dienst­leis­tun­gen damit bezo­gen wer­den kön­nen. Bestimm­te Leis­tun­gen (Gut­ha­ben­kar­ten etc.) sind damit jedoch künf­tig kei­ne Sach­be­zü­ge mehr. Die Ände­rung wirkt sich nicht nur auf die monat­li­che Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro aus, son­dern auch auf die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steu­er bei Sach­zu­wen­dun­gen.

  • Abfär­bung: Die Ein­künf­te einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, die selbst nicht gewerb­lich tätig ist, aber aus Betei­li­gun­gen oder Neben­tä­tig­kei­ten gewerb­li­che Ein­künf­te in nicht ver­nach­läs­sig­ba­rer Höhe erzielt, gilt in vol­lem Umfang als gewerb­lich tätig und unter­liegt damit auch mit dem gesam­ten Ertrag der Gewer­be­steu­er. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof im letz­ten Jahr ent­schie­den hat­te, dass die­se gewerb­li­che Abfär­bung nicht zum Tra­gen kommt, wenn aus der gewerb­li­chen Betei­li­gung oder Neben­tä­tig­keit kei­ne posi­ti­ven Erträ­ge resul­tie­ren, will das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die­ses Urteil nun per Nicht­an­wen­dungs­ge­setz aus­he­beln. Nach der Ände­rung sol­len in allen noch offe­nen Fäl­len auch gewerb­li­che Betei­li­gun­gen und Neben­tä­tig­kei­ten, die nur mit Ver­lust betrie­ben wer­den, eine Abfär­bung zur Fol­ge haben.

  • Woh­nungs­über­las­sung: Für Woh­nun­gen, die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer zu eige­nen Wohn­zwe­cken über­lässt, wird ein Bewer­tungs­ab­schlag ein­ge­führt. Bis­her war grund­sätz­lich die Dif­fe­renz zwi­schen vom Arbeit­neh­mer tat­säch­lich gezahl­ter Mie­te und orts­üb­li­cher Mie­te als Sach­be­zug zu ver­steu­ern. Künf­tig soll der Ansatz eines Sach­be­zugs unter­blei­ben, soweit der Arbeit­neh­mer min­des­tens zwei Drit­tel der orts­üb­li­chen Mie­te bezahlt und die orts­üb­li­che Net­to­kalt­mie­te nicht mehr als 20 Euro je Qua­drat­me­ter beträgt. Effek­tiv ist also nur noch die Dif­fe­renz zwi­schen tat­säch­li­cher Mie­te und der um ein Drit­tel redu­zier­ten Ver­gleichs­mie­te als Sach­be­zug anzu­set­zen. Damit soll die sozia­le Für­sor­ge von Arbeit­ge­bern unter­stützt wer­den, die ihren Arbeit­neh­mern auch in hoch­prei­si­gen Bal­lungs­ge­bie­ten bezahl­ba­ren Wohn­raum bereit­stel­len. Die Ober­gren­ze soll die Anwen­dung des Bewer­tungs­ab­schlags auf Luxus­woh­nun­gen ver­hin­dern. Für die Bewer­tung einer Unter­kunft, die kei­ne voll­stän­di­ge Woh­nung ist, ist wie bis­her der amt­li­che Sach­be­zugs­wert maß­ge­bend.

  • Sofort­maß­nah­men: Vor eini­ger Zeit hat sich die EU-Kom­mis­si­on eine wesent­li­che Über­ar­bei­tung des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems vor­ge­nom­men. Das seit 1993 gel­ten­de der­zei­ti­ge Sys­tem soll vor­aus­sicht­lich bis 2022 einer grund­le­gen­den Reform unter­zo­gen wer­den. Weil die Bera­tung zwi­schen den Mit­glied­staa­ten zu einer so umfas­sen­den Reform aber viel Zeit in Anspruch nimmt, führt die EU auch am bis­he­ri­gen Sys­tem noch Ände­run­gen durch. Der Rat der EU hat daher im Dezem­ber 2018 meh­re­re Sofort­maß­nah­men (“Quick Fixes”) zur Bekämp­fung des Umsatz­steu­er­be­trugs und Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäf­ten beschlos­sen. Die­se Ände­run­gen sol­len spe­zi­fi­sche Pro­ble­me bei der Steu­er­be­frei­ung und dem Nach­weis inner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen, bei Rei­hen­ge­schäf­ten und bei Kon­si­gna­ti­ons­la­gern lösen, bis das neue Mehr­wert­steu­er­sys­tem kommt. Sie wer­den im Jah­res­steu­er­ge­setz zum 1. Janu­ar 2020 in natio­na­les Recht umge­setzt.

  • EU-Lie­fe­run­gen: Die Anga­be der USt-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt­IdNr.) des Käu­fers wird EU-weit als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für die Umsatz­steu­er­be­frei­ung einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung von Gegen­stän­den fest­ge­schrie­ben. Die USt­IdNr. ist nach die­ser Ände­rung nicht mehr nur eine for­ma­le, son­dern eine mate­ri­el­le Vor­aus­set­zung, ohne die eine Steu­er­be­frei­ung nicht in Fra­ge kommt. Außer­dem wird die Steu­er­be­frei­ung für eine inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung ver­wei­gert, wenn der lie­fern­de Unter­neh­mer sei­ner Pflicht zur Abga­be der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung nicht oder nicht voll­stän­dig und rich­tig nach­ge­kom­men ist. Berich­tigt der Unter­neh­mer eine ursprüng­lich unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung oder gibt die­se ver­spä­tet ab, greift die Steu­er­be­frei­ung rück­wir­kend.

  • Nach­weis­re­ge­lung: Durch die unter­schied­li­chen Ansät­ze der EU-Staa­ten beim Nach­weis einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ist Rechts­un­si­cher­heit für die Unter­neh­men ent­stan­den. Es wird daher ein gemein­sa­mer Rah­men für die Bele­ge fest­ge­legt, die für die Bean­tra­gung einer Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung von inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen erfor­der­lich sind. Die­se Ände­rung erfolgt in der MwSt-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung der EU, die direkt gilt und daher nicht in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den muss. Außer­dem han­delt es sich um eine Ver­mu­tungs­re­ge­lung, die damit ledig­lich eine alter­na­ti­ve ein­heit­li­che Nach­weis­mög­lich­keit zusätz­lich zu den natio­na­len Rege­lun­gen (Gelan­gens­be­stä­ti­gung etc.) schafft.

  • Rei­hen­ge­schäf­te: Es wer­den ein­heit­li­che Kri­te­ri­en vor­ge­schrie­ben, um die Rechts­si­cher­heit bei der Bestim­mung der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Rei­hen­ge­schäf­ten zu ver­bes­sern. Als Rei­hen­ge­schäf­te wer­den auf­ein­an­der­fol­gen­de Lie­fe­run­gen der­sel­ben Gegen­stän­de bezeich­net, an denen mehr als zwei Par­tei­en betei­ligt sind, bei denen die Gegen­stän­de aber direkt vom ers­ten Lie­fe­rer zum letz­ten Abneh­mer beför­dert wird. Die inner­ge­mein­schaft­li­che Beför­de­rung der Gegen­stän­de wird ein­deu­tig einer der Lie­fe­run­gen zuge­ord­net, und nur die­se Lie­fe­rung kommt in den Genuss der für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen vor­ge­se­he­nen Steu­er­be­frei­ung. Wird die Ware durch den ers­ten Unter­neh­mer in der Rei­he beför­dert oder ver­sen­det, wird die Waren­be­we­gung sei­ner Lie­fe­rung zuge­ord­net. Ver­an­lasst dage­gen der letz­te Abneh­mer den Trans­port, ist die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung der Lie­fe­rung ihm zuzu­ord­nen. Wird die Ware schließ­lich durch einen Zwi­schen­händ­ler beför­dert oder ver­sen­det, ist die Waren­be­we­gung der Lie­fe­rung an ihn zuzu­ord­nen, es sei denn, er weist nach, dass er die Ware als Lie­fe­rer trans­por­tiert hat oder er ver­wen­det eine gül­ti­ge USt­IdNr., die ihm im Start­land der Beför­de­rung oder Ver­sen­dung erteilt wur­de. Die ande­ren Lie­fe­run­gen der Rei­he wer­den besteu­ert und kön­nen die mehr­wert­steu­er­li­che Regis­trie­rung des Lie­fe­rers im Mit­glied­staat der Lie­fe­rung erfor­dern.

  • Kon­si­gna­ti­ons­la­ger: Die letz­te Sofort­maß­nah­me sieht eine ver­ein­fach­te und ein­heit­li­che Behand­lung für die Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lun­gen vor, bei denen ein Ver­käu­fer Gegen­stän­de in ein Lager ver­bringt, das einem bekann­ten Erwer­ber in einem ande­ren Mit­glied­staat zur Ver­fü­gung steht. Durch die Neu­re­ge­lung wird die Lie­fe­rung aus einem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger zu einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung statt wie bis­her als inner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gung mit anschlie­ßen­der loka­ler Lie­fe­rung behan­delt zu wer­den. Das erspart dem Ver­käu­fer die Not­wen­dig­keit, sich im Bestim­mungs­land steu­er­lich regis­trie­ren zu las­sen und dort die umsatz­steu­er­li­chen Rege­lun­gen für natio­na­le Lie­fe­run­gen zu erfül­len.

  • E-Books & Hör­bü­cher: Im Novem­ber 2018 hat die EU den Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, auf Umsät­ze mit Büchern, Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und ande­ren Erzeug­nis­sen unab­hän­gig von der äuße­ren Form der Publi­ka­ti­on einen ermä­ßig­ten Steu­er­satz anzu­wen­den. Damit sol­len elek­tro­ni­sche Medi­en nicht län­ger bei der Umsatz­steu­er benach­tei­ligt sein. Dies wird nun in deut­sches Recht umge­setzt. Ver­öf­fent­li­chun­gen in elek­tro­ni­scher Form sol­len dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 7 % unter­lie­gen, wenn sie funk­tio­nal her­kömm­li­chen Büchern, Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten ent­spre­chen. Das gilt auch für rei­ne Online-Publi­ka­tio­nen mit oder ohne Down­load­mög­lich­keit für belie­bi­ge End­ge­rä­te sowie den Ein­zel­ab­ruf von Bei­trä­gen aus einer Online-Daten­bank. Eben­so sol­len Hör­bü­cher künf­tig begüns­tigt sein, wenn sie in einem elek­tro­ni­schen For­mat erwor­ben wer­den. Bis­lang ist die Begüns­ti­gung auf kör­per­li­che Medi­en wie CDs beschränkt. Die Steu­er­ermä­ßi­gung gilt sowohl für die dau­er­haf­te als auch für die befris­te­te Über­las­sung elek­tro­ni­scher Medi­en. Aus­ge­nom­men von der Steu­er­ermä­ßi­gung sind dage­gen elek­tro­ni­sche Medi­en, die über­wie­gend aus Video­in­hal­ten oder Musik bestehen sowie Ver­öf­fent­li­chun­gen, die über­wie­gend Wer­be­zwe­cken die­nen. Eben­falls nicht von der Begüns­ti­gung erfasst sind elek­tro­nisch erbrach­te Dienst­leis­tun­gen, die über die blo­ße Über­las­sung von elek­tro­ni­schen Publi­ka­tio­nen hin­aus­ge­hen, bei­spiels­wei­se der Zugang zu einer Online-Daten­bank mit Such- und Fil­ter­funk­ti­on. Die Ände­rung beim Steu­er­satz soll am Tag nach der Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft tre­ten und ist dem­zu­fol­ge auf Umsät­ze anzu­wen­den, die ab dann aus­ge­führt wer­den.

  • Rei­se­leis­tun­gen: Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te letz­tes Jahr ent­schie­den, dass die deut­sche Son­der­re­ge­lung für Rei­se­leis­tun­gen inso­weit uni­ons­rechts­wid­rig ist, als dass Rei­se­leis­tun­gen für Kun­den, die die­se für ihr Unter­neh­men nut­zen, von der Son­der­re­ge­lung aus­ge­schlos­sen sind. Daher wer­den sol­che B2B-Geschäf­te nun eben­falls in die Son­der­re­ge­lung ein­be­zo­gen. Außer­dem wird die Mög­lich­keit zur Bil­dung einer Gesamt­mar­ge gestri­chen. Wäh­rend die ers­te Ände­rung am Tag nach der Ver­kün­dung des Geset­zes in Kraft tritt, gilt die Abschaf­fung der Gesamt­mar­ge erst für Umsät­ze nach dem 31. Dezem­ber 2021.

  • Steu­er­be­frei­ung: Es wird eine Umsatz­steu­er­be­frei­ung ein­ge­führt für sons­ti­ge Leis­tun­gen von selb­stän­di­gen Per­so­nen­zu­sam­men­schlüs­sen an ihre Mit­glie­der für unmit­tel­ba­re Zwe­cke ihrer nicht steu­er­ba­ren oder steu­er­frei­en Umsät­ze. Die an das jewei­li­ge Mit­glied erbrach­te sons­ti­ge Leis­tung muss zur Aus­füh­rung der nicht steu­er­ba­ren oder steu­er­frei­en Leis­tun­gen unmit­tel­bar ver­wen­det wer­den. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn ärzt­li­che Pra­xis- und Appa­ra­te­ge­mein­schaf­ten Gerä­te zen­tral beschaf­fen und ihren Mit­glie­dern zur Ver­fü­gung stel­len und Labor­un­ter­su­chun­gen oder wei­te­re medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen für ihre Mit­glie­der aus­füh­ren. Tätig­kei­ten, die ledig­lich mit­tel­bar der Aus­füh­rung von nicht steu­er­ba­ren oder steu­er­frei­en Umsät­zen der Mit­glie­der die­nen (z. B. all­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­leis­tun­gen), fal­len dage­gen nicht unter die Befrei­ung, weil sie die­se allen­falls för­dern. Wei­ter­hin setzt die Steu­er­be­frei­ung vor­aus, dass das Ent­gelt für die Leis­tung ledig­lich ein genau­er Kos­ten­er­satz ist.

  • Fis­kal­ver­tre­ter: Ein im Aus­land ansäs­si­ges Unter­neh­men kann sich im Inland durch einen Fis­kal­ver­tre­ter ver­tre­ten las­sen, wenn es im Inland aus­schließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsät­ze tätigt und kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen kann. Gesetz­lich sind Fis­kal­ver­tre­ter der­zeit nur ver­pflich­tet, eine Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­rung ein­zu­rei­chen. Künf­tig sind sie auch zur Abga­be vier­tel­jähr­li­cher Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen und ggf. Zusam­men­fas­sen­der Mel­dun­gen ver­pflich­tet.

  • Schach­tel­pri­vi­leg: Bis­her unter­schei­det das Gesetz beim gewer­be­steu­er­li­chen Schach­tel­pri­vi­leg zwi­schen Schach­tel­di­vi­den­den von inlän­di­schen Gesell­schaf­ten, Gesell­schaf­ten in ande­ren EU-Staa­ten, die die Vor­aus­set­zun­gen der Mut­ter-Toch­ter­richt­li­nie der EU erfül­len, und aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Geschäfts­lei­tung und Sitz außer­halb der EU haben. Dass Aus­lands­ge­sell­schaf­ten kei­ner Gewer­be­steu­er unter­lie­gen und damit nicht in einer mit inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­gleich­ba­ren Posi­ti­on sind, hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof nicht als Recht­fer­ti­gung für die Unter­schei­dung gel­ten las­sen und die­se als uni­ons­rechts­wid­rig ein­ge­stuft. Künf­tig wird beim Schach­tel­pri­vi­leg daher nicht mehr nach dem Ort von Sitz und Geschäfts­lei­tung der Gesell­schaft unter­schie­den. Es wird dann nur ein­heit­lich eine Betei­li­gung von min­des­tens 15 % zu Beginn des Ver­an­la­gungs­zeit­raums gefor­dert. Die Ände­rung gilt ab 2020, für vor­he­ri­ge Zeit­räu­me wur­de die Nicht­an­wen­dung der höhe­ren Anfor­de­run­gen an aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten bereits im Janu­ar in gleich lau­ten­den Län­der­erlas­sen der Finanz­ver­wal­tung ange­ord­net.

  • Haf­tung der Organ­ge­sell­schaft: Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kann die Finanz­ver­wal­tung nach der bis­he­ri­gen Geset­zes­fas­sung bei mehr­stu­fi­gen Organ­schaf­ten nur unmit­tel­ba­re Organ­ge­sell­schaf­ten für Steu­er­schul­den des Organ­trä­gers in Haf­tung neh­men. Mit einer Neu­re­ge­lung wird nun ab Ver­kün­dung des Geset­zes klar­ge­stellt, dass ein Haf­tungs­be­scheid auch gegen­über einer nach­ran­gi­gen Organ­ge­sell­schaft erlas­sen wer­den kann, die eine Steu­er­schuld wirt­schaft­lich ver­ur­sacht hat oder bei der ein Haf­tungs­an­spruch durch­setz­bar erscheint.

  • Alter­na­ti­ve Wohn­for­men: Zur För­de­rung alter­na­ti­ver Wohn­for­men (“Woh­nen für Hil­fe” und ver­gleich­ba­re Kon­zep­te, bei denen die kos­ten­freie Gestel­lung von Wohn­raum gegen Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen im Vor­der­grund steht) wer­den Sach­leis­tun­gen des Wohn­raum­neh­mers und des Wohn­raum­ge­bers aus­drück­lich von der Ein­kom­men­steu­er befreit. Das gilt aller­dings nur, soweit nicht nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se ein Dienst­ver­hält­nis vor­liegt, denn dann muss der Wohn­raum­ge­ber grund­sätz­lich die steu­er­li­chen Pflich­ten eines Arbeit­ge­bers erfül­len. Außer­dem greift die Steu­er­be­frei­ung nur, wenn sich die über­las­se­ne Unter­kunft in der Woh­nung des Wohn­raum­ge­bers befin­det oder in einem räum­li­chen Zusam­men­hang mit die­ser steht. Schließ­lich ent­hält die Ände­rung noch Rege­lun­gen für den Fall, dass Neben­kos­ten auf den Wohn­raum­neh­mer umge­legt wer­den.

  • Sha­re-Deals: Mit einer gan­zen Rei­he von Ände­run­gen im Grund­er­werb­steu­er­recht wer­den Steu­er­ge­stal­tun­gen ein­ge­dämmt, bei denen die Grund­er­werb­steu­er durch die “Ver­pa­ckung” der Immo­bi­li­en in Gesell­schaf­ten und anschlie­ßen­der Über­tra­gung der Gesell­schafts­an­tei­le ein­ge­spart wer­den soll (sog. Sha­re-Deals). Dazu wird ins­be­son­de­re die Betei­li­gungs­gren­ze, ab der eine Grund­er­werb­steu­er­pflicht bei einer Anteils­über­tra­gung greift, von 95 auf 90 % gesenkt sowie der Betrach­tungs­zeit­raum für Anteils­über­tra­gun­gen (Hal­te­frist) von 5 auf 10 Jah­re ver­län­gert. Auf die Kon­zern­klau­sel, die Umstruk­tu­rie­run­gen bei der Grund­er­werb­steu­er begüns­tigt, wir­ken sich die Ände­run­gen jedoch nicht aus. Zwar gel­ten die Ände­run­gen erst für Anteils­über­tra­gun­gen ab dem 1. Janu­ar 2020, aller­dings greift die ver­län­ger­te Hal­te­frist auch rück­wir­kend, wenn die fünf­jäh­ri­ge Frist seit der letz­ten Anteils­über­tra­gung dann noch nicht abge­lau­fen ist.

  • Opti­ons­ver­fall: Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat­te, dass die Anschaf­fungs­kos­ten für Optio­nen steu­er­lich auch dann zu berück­sich­ti­gen sind, wenn die Opti­on inner­halb der Opti­ons­frist nicht aus­ge­übt wur­de (Opti­ons­ver­fall), wird für ab dem 1. Janu­ar 2020 abge­schlos­se­ne Ter­min­ge­schäf­te klar­ge­stellt, dass der Ver­fall von Optio­nen im Pri­vat­ver­mö­gen steu­er­lich nicht von Bedeu­tung ist. Ter­min­ge­schäf­te sol­len künf­tig steu­er­lich nur noch dann berück­sich­tigt wer­den, wenn der Kapi­tal­an­le­ger durch die Been­di­gung des Rechts, ins­be­son­de­re durch Aus­übung des Opti­ons­rechts, einen Dif­fe­renz­aus­gleich oder einen durch den Wert einer ver­än­der­li­chen Bezugs­grö­ße bestimm­ten Geld­be­trag oder Vor­teil erlangt.

  • Total­ver­lust: Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in den letz­ten Jah­ren ver­schie­de­ne For­men des Total­ver­lusts einer Kapi­tal­an­la­ge als steu­er­lich abzieh­ba­ren Ver­lust aner­kannt. Mit einer Ergän­zung der gesetz­li­chen Rege­lung wird daher klar­ge­stellt, dass ins­be­son­de­re der durch den Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung oder die Aus­bu­chung einer Aktie ent­stan­de­ne Ver­lust steu­er­lich kei­ne Rol­le spielt. Um eine Umge­hung die­ser Rege­lung zu ver­mei­den, ist künf­tig auch der Ver­kauf von wert­lo­sen Wirt­schafts­gü­tern steu­er­lich unbe­acht­lich.

  • Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten: Fonds­eta­blie­rungs­kos­ten, die vom Anle­ger im Rah­men des Erwerbs eines Fonds­an­teils zu zah­len sind, gehö­ren zu den Anschaf­fungs­kos­ten der vom Fonds erwor­be­nen Wirt­schafts­gü­ter und sind damit nicht sofort in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Ein Fonds­an­le­ger gilt immer dann als Erwer­ber, wenn er kei­ne wesent­li­che Ein­fluss­mög­lich­keit auf das vom Anbie­ter (Fond­s­in­itia­tor) vor­ge­ge­be­ne Ver­trags­werk hat. Ein neu­er Para­graph im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz schreibt die­se seit lan­gem bestehen­de Rechts­auf­fas­sung rück­wir­kend im Gesetz fest, nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung in die­ser Fra­ge geän­dert hat.

  • Crowd­len­ding: Die Abgel­tungs­teu­er auf Zin­sen soll künf­tig auch dann erho­ben wer­den, wenn die Zin­sen aus einer For­de­rung stam­men, die über eine Inter­net-Platt­form erwor­ben wur­de. Hin­ter­grund für die­se Ände­rung ist das Crowd­len­ding, bei dem statt einer Bank vie­le Klein­an­le­ger als Kre­dit­ge­ber fun­gie­ren. Wird die Kapi­tal­an­la­ge über eine Inter­net-Platt­form ver­mit­telt, die auch die Zah­lung der Kapi­tal­erträ­ge abwi­ckelt, wird nach den gel­ten­den Rege­lun­gen kei­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er ein­be­hal­ten, obwohl der Platt­form­be­trei­ber über die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen ver­fügt. Die Besteue­rung der Kapi­tal­erträ­ge hängt daher der­zeit allein davon ab, dass der Anle­ger die­se in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angibt. Zukünf­tig soll der Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zug in die­sen Fäl­len daher vom inlän­di­schen Betrei­ber oder von der inlän­di­schen Zweig­nie­der­las­sung des aus­län­di­schen Betrei­bers einer sol­chen Crowd­len­ding-Platt­form vor­ge­nom­men wer­den.

  • Invest­ment­fonds: Ver­schie­de­ne Ände­run­gen im Invest­ment­steu­er­ge­setz sind in ers­ter Linie Klar­stel­lun­gen zum Sta­tus eines Invest­ment­fonds. Damit sol­len sowohl Rechts­un­si­cher­hei­ten aus­ge­räumt als auch Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten auf­grund unkla­rer For­mu­lie­run­gen besei­tigt wer­den. Außer­dem wird der Zeit­punkt des Zuflus­ses aus­schüt­tungs­glei­cher Erträ­ge eines Spe­zi­al-Invest­ment­fonds vom Geschäfts­jah­res­en­de auf den Ver­kaufs­zeit­punkt ver­scho­ben. Das soll ver­mei­den, dass der Fonds bei einem Ver­kauf aller Antei­le wäh­rend des Geschäfts­jahrs die Kapi­tal­ertrag­steu­er nach­träg­lich beim Anle­ger ein­for­dern muss.

  • Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung: Sofern ein Unter­neh­mer wuss­te oder hät­te wis­sen müs­sen, dass er sich mit sei­ner Leis­tung oder sei­nem Leis­tungs­be­zug an einem Umsatz betei­ligt, der von einem ande­ren Betei­lig­ten auf einer vor­her­ge­hen­den oder nach­fol­gen­den Umsatz­stu­fe in eine Umsatz­steu­er­hin­ter­zie­hung oder in die Erlan­gung eines nicht gerecht­fer­tig­ten Vor­steu­er­ab­zugs ein­be­zo­gen war, kann das Finanz­amt ihm den Vor­steu­er­ab­zug oder die Steu­er­be­frei­ung für die­sen Umsatz ver­wei­gern.

  • Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot: Für alle ab 2019 von ande­ren EU-Staa­ten fest­ge­setz­te Geld­bu­ßen sowie damit zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen sowie für auf Hin­ter­zie­hungs­zin­sen anzu­rech­nen­de Nach­zah­lungs­zin­sen, die ab 2019 fest­ge­setzt wer­den, wird ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot ein­ge­führt.

  • Ver­wal­tungs­au­to­ma­ti­sie­rung: Die Abga­ben­ord­nung ermög­licht bis­lang ledig­lich den voll­stän­dig auto­ma­ti­ons­ge­stütz­ten Erlass von Steu­er­be­schei­den und gleich­ge­stell­ten Beschei­den. Daher wird nun die nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung not­wen­di­ge gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen, um auch bestimm­te ande­re Ver­wal­tungs­ak­te voll­stän­dig auto­ma­ti­ons­ge­stützt zu ver­an­las­sen. Das betrifft die Gewäh­rung einer Frist­ver­län­ge­rung in bestimm­ten Fäl­len, die Fest­set­zung eines dem Grun­de und der Höhe nach vom Gesetz vor­ge­ge­be­nen Ver­spä­tungs­zu­schlags sowie die Anfor­de­rung von Säum­nis­zu­schlä­gen, die nicht mit den Haupt­steu­ern bei­ge­trie­ben wer­den.

  • Arbeit­neh­mer­über­las­sung: Der­zeit besteht bei einer grenz­über­schrei­ten­den Arbeit­neh­mer­über­las­sung eine Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung des in Deutsch­land ansäs­si­gen auf­neh­men­den Unter­neh­mens nur dann, wenn es die Lohn­kos­ten tat­säch­lich wirt­schaft­lich trägt, also wenn das aus­län­di­sche Unter­neh­men vom inlän­di­schen Unter­neh­men einen finan­zi­el­len Aus­gleich für die Arbeit­neh­mer­über­las­sung bean­sprucht und erhält. Vom Geset­zes­text wer­den dage­gen der­zeit nicht aus­drück­lich die Fäl­le erfasst, in denen ein ver­bun­de­nes aus­län­di­sches Unter­neh­men (oft die Mut­ter­ge­sell­schaft) auf einen finan­zi­el­len Aus­gleich­an­spruch gegen­über dem inlän­di­schen Unter­neh­mer ver­zich­tet, obwohl unter Frem­den übli­cher­wei­se ein Aus­gleich bean­sprucht wor­den wäre. Das ermög­licht inter­na­tio­na­len Kon­zer­nen die Umge­hung der Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung für die nach Deutsch­land ent­sand­ten Arbeit­neh­mer. Eine Ände­rung schließt nun die­se Lücke im Gesetz, indem die Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung auch dann greift, wenn unter Frem­den ein Aus­gleich ver­ein­bart wor­den wäre (Fremd­ver­gleichs­grund­satz).

  • Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge: Meh­re­re Ände­run­gen die­nen dazu, auch beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer in das Ver­fah­ren der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le sowie den betrieb­li­chen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich ein­zu­be­zie­hen. Weil beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer in der Regel in Deutsch­land nicht mel­de­pflich­tig sind, kann die für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren erfor­der­li­che Zutei­lung einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht durch die Gemein­de ange­sto­ßen wer­den. Des­halb muss der Arbeit­neh­mer selbst die Zutei­lung beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt des Arbeit­ge­bers bean­tra­gen. Um Pro­ble­me bei der Antrag­stel­lung, Ver­stän­di­gung, Post­zu­stel­lung und Wei­ter­ga­be der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bei den oft befris­te­ten Dienst­ver­hält­nis­sen aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer zu ver­mei­den, kann der Arbeit­neh­mer auch sei­nen Arbeit­ge­ber bevoll­mäch­ti­gen, die Zutei­lung einer Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zu bean­tra­gen. In die­sem Fall wird die Finanz­ver­wal­tung das Mit­tei­lungs­schrei­ben an den Arbeit­ge­ber sen­den. Mit der Zutei­lung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kann der Arbeit­neh­mer dann wie jeder voll steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer auch ganz nor­mal in den betrieb­li­chen Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich ein­be­zo­gen wer­den.